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Sie interessieren sich für eine Karriere als Makler:in in einem internationalen Unternehmen? Ob Einsteiger:in oder Branchenkenner:in – bewerben Sie sich!
Eine eigentlich gängige Angelegenheit für Immobilienbesitzer: Sie beauftragen einen Makler damit, einen Käufer oder Mieter für Ihre Immobilie zu finden. Dieser übernimmt dann die Vermarktung und Vermittlung – und führt ihr Vorhaben im Idealfall schnell und ohne Komplikationen zum Erfolg. In unserem Guide zeigen wir auf, welche Arten von Makleraufträgen es gibt und worauf Sie dabei achten sollten.
Der Maklerauftrag ist Ihr Auftrag an einen Makler, Ihre Immobilie in Ihrem Sinne nach Ihren Vorgaben zu vermarkten. Das Ziel dabei ist, erfolgreich und zügig einen Mieter oder Käufer für Ihr Objekt zu finden. Sobald eine erfolgreiche Vermittlung zustande kommt, ist die als Maklerprovision bekannte Vergütung fällig.
In der Schweiz regelt Art. 412 ff. Obligationenrecht (OR) den Maklerauftrag. Das Maklerrecht, die Regelungen zur Vermittlung von Verträgen und einiges mehr ist hier genau beschrieben.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Unterscheidung zwischen verschiedenen Maklerdienstleistungen – der sogenannten Nachweismäkelei und der sogenannten Vermittlungsmäkelei. Dies sollte unbedingt im Maklervertrag vermerkt sein.
Im Maklervertrag wird der Maklerauftrag genau geregelt. Der Vertrag beschreibt schliesslich Ihren Auftrag, Käufer oder Mieter für Ihre Immobilie zu finden. Theoretisch ist auch eine mündliche Vereinbarung möglich; ein schriftlicher Vertrag ist jedoch immer zu empfehlen.
Für eine erfolgreiche Vermittlung ist es ausserdem wichtig, im Maklervertrag die Aufgaben des Maklers genau zu benennen – und sie als Immobilienbesitzer auch zu kennen. So können keine Missverständnisse hinsichtlich der Zuständigkeit und der Arbeitsleistung sowie deren spätere Entlohnung entstehen.
Ihnen als Immobilienbesitzer stehen verschiedene Formen der Zusammenarbeit mit einem Makler zur Auswahl:
Bei dieser Zusammenarbeit, die auch als einfacher Maklerauftrag bekannt ist, übernimmt der Makler nur die Aufgabe, Ihnen geprüfte Kaufinteressenten vorzuschlagen. Alle weiteren Schritte wie Verhandlungen und Vertragsabschluss übernehmen Sie selbst. Hierbei können Sie mehrere Makler oder Maklerbüros beauftragen; die Provision ist beim Vorschlag geeigneter Interessenten fällig.
Bei dieser Form des Auftrags wird der Makler alle Aufgaben von der Vermarktung bis zum Verkauf für Sie übernehmen. Sie müssen dann lediglich die Auswahl treffen. Die Vermittlungsmäkelei kann im Makleralleinauftrag erfolgen (schliesst aus, dass sie weitere Makler beauftragen) oder sogar als sogenannten Exklusivmandat (schliesst aus, dass Sie als Immobilienbesitzer selbst nach geeigneten Käufern suchen). Hierbei ist die Provision beim Verkauf fällig.
Die Maklerprovision ist generell immer beim „Erfolg“ fällig und wird i. d. R. vom Verkäufer bezahlt. Der besagte Erfolg kann je nach Wunsch jedoch unterschiedlich definiert sein (im Maklervertrag festgehalten) – etwa nur die Zuführung von Interessenten oder der fertige Vertragsabschluss. Auch aus diesem Grund empfiehlt sich stets ein schriftlicher Vertrag.
Die Höhe der Maklerprovision wird in einem Maklervertrag in der Schweiz übrigens ebenfalls transparent vereinbart. Die beim Verkauf von Immobilien übliche Höhe liegt derzeit bei 2 bis 3 % des erzielten Kaufpreises. Selbstverständlich können Sie die exakte Höhe der Maklerprovision in Ihrem Fall individuell aushandeln. Sie können zudem ggf. die Provision zwischen sich und dem Käufer aufteilen, wenn dieser mit der Regelung einverstanden ist.
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Während der Maklervertrag individuell ausgestaltet werden kann, haben Makler per Maklermandat immer die folgenden Pflichten:
Die Makler müssen bei einem Alleinauftrag tätig werden.
Die Makler müssen (je nach Auftragsform) die Interessenten zuführen oder vermitteln.
Die Makler haben gegenüber den Auftraggebern Sorgfalts- und Treuepflichten, müssen
also dessen Interessen wahren und damit sorgsam umgehen.
Die Makler haben zudem eine Geheimhaltungspflicht in Bezug auf sämtliche als
vertraulich gekennzeichneten Informationen.
Die sogenannte Benachrichtigungspflicht besagt, dass problematische Interessenten
als solche an die Auftraggeber gemeldet werden (eine Bonitätsprüfung kann vertraglich
vereinbart werden).
Aber auch die Auftraggeber haben bestimmte Pflichten.
So müssen sie im Rahmen ihrer sogenannten Treuepflicht den beauftragten Makler bezüglich aller relevanten Details und ggf. Veränderungen informieren; sie müssen im Erfolgsfall (s. o.) den oder die beauftragten Makler entsprechend der Vereinbarung vergüten und im Fall eines Allein- oder Exklusivmandates die jeweiligen vertraglichen Einschränkungen wahren.
FAQ
Grundsätzlich dürfen Sie auch selbst nach Interessenten suchen. Sollten Sie damit erfolgreich sein und der Makler keinerlei Beitrag zur Vermittlung des Käufers/ Mieters geleistet haben, ist keine Provision fällig. Beachten Sie allerdings, dass ein Exklusivmandat Ihre eigenständige Suche vertraglich untersagt.
Die Doppelmäkelei ist der Vorgang, bei dem der Makler vom Käufer und vom Verkäufer zugleich eine Provision kassiert. Dies ist nur in einem geringfügigen Umfang gestattet und zwar nur im Rahmen der Nachweismäkelei handelt und der Makler seinen Auftraggeber über das Vorliegen des sogenannten Doppelmandats informiert. Rechtlich sichern Sie sich am besten mittels schriftlichem Maklervertrag dagegen ab.
Zur Maklertätigkeit gehören auch Kosten für Inserate und Reisekosten. Diese Aufwendungen sind auch dann fällig, wenn kein Verkaufserfolg erzielt wird. Die Höhe der Erstattung wird im schriftlichen Maklervertrag geregelt. Es empfiehlt sich hier, mit festen Summen oder mit einer Deckelung zu arbeiten – statt mit einem Prozentsatz wie bei der Provision.
Keine Sorge, nur Sie als Auftraggeber haben das letzte Wort, welcher Interessent Ihre Immobilie am Ende kaufen oder mieten wird. Ihr Makler kann da nichts erzwingen.
Im Falle der Nachweismäkelei schulden Sie dem Makler jedoch seine Provision, sobald er seinen Auftrag ausgeführt hat, Ihnen Interessenten vorzuschlagen.
Beim Abschluss eines Maklervertrags wird dieser meistens unbefristet aufgesetzt. Beide Seiten dürfen solch einen Vertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Wird ein zeitlich befristeter Vertrag unterzeichnet und soll er vor Ablauf und umgehend gekündigt werden, muss ein triftiger Grund vorliegen, also z. B. eine gut dokumentierte Vertragsverletzung. Aber auch eine gesetzliche Kündigung mit einer (üblicherweise) zweiwöchigen Kündigungsfrist ist möglich.
Ein Maklervertrag läuft mit dem Eintreten des Erfolgsfalls (Verkauf, Vermittlung) automatisch aus.
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