Engel & Völkers
  • 7 min. Lesezeit
  • 01.08.2024

Neue Mietbestimmungen ab 1. August 2024

Der luxemburgische Mietwohnungsmarkt erfährt mit den neuen Vorschriften, die ab dem 1. August 2024 in Kraft treten, erhebliche Veränderungen.

Maklergebühren

Eine der wichtigsten Änderungen ist die obligatorische Aufteilung der Maklergebühren zwischen Vermietern und Mietern. Bei allen neuen Mietverträgen, die ab dem 1. August unterzeichnet werden, müssen die Maklergebühren 50/50 geteilt werden, unabhängig davon, welche Partei den Makler beauftragt hat. Anderslautende Mietvertragsklauseln gelten als nichtig.

Verpflichtende schriftliche Mietverträge

Alle Mietverträge, die ab dem 1. August 2024 unterzeichnet werden, bedürfen der Schriftform, um rechtsgültig zu sein. Der schriftliche Mietvertrag muss Folgendes enthalten:

  • Vollständige Identifizierung aller Parteien (Vermieter und Mieter)

  • Datum des Beginns des Mietvertrags

  • Detaillierte Beschreibung der Immobilie, einschließlich Adresse und Katasternummer

  • Höhe der Miete (ohne Nebenkosten)

  • Beträge für Vorauszahlungen auf Gebühren oder Festbeträge

  • Etwaige zusätzliche Miete für möblierte Immobilien

  • Höhe der Kaution (falls erforderlich)

Eine Klausel, die besagt, dass sich die Parteien bei Streitigkeiten über den Mietzins an die Mietkommission wenden können.

Wichtig ist, dass alle vor dem 1. August 2024 unterzeichneten Mietverträge, ob schriftlich oder mündlich, gültig bleiben und nicht geändert werden müssen.

Reduzierter Kautionsbetrag

Der gesetzliche Höchstbetrag für eine Mietkaution wird von drei Monatsmieten auf zwei Monatsmieten gesenkt. Darüber hinaus sieht das neue Gesetz besondere Verfahren für die Rückgabe der Kaution vor, darunter auch Strafen für Vermieter, die die vorgeschriebenen Fristen nicht einhalten, wenn ein Mieter die Wohnung verlässt.

Begrenzung von Mieterhöhungen

Die Regel der jährlichen Drittel wurde durch eine zweijährliche Mietobergrenze von 10% ersetzt, so das Ministerium. Das bedeutet, dass die Miete bei jeder Anpassung nicht um mehr als 10% erhöht werden darf. Außerdem können Vermieter bei möblierten Wohnungen einen Zuschlag für die Möbel verlangen.

Allerdings wurde die Reform der Mietobergrenze gestrichen. Es ist zu beachten, dass der Gesamtbetrag der von den Mietern gezahlten Mieten die gesetzliche Obergrenze der Jahresmiete, die 5% des in die Immobilie investierten Kapitals beträgt, nicht überschreiten darf.

Besondere Bestimmungen für Wohngemeinschaften

Mit dem neuen Gesetz werden auch besondere Bestimmungen für das Zusammenwohnen eingeführt, das bisher nicht geregelt war. Es wird ein einziger Mietvertrag zwischen dem Vermieter und allen Mietern geschlossen. Darüber hinaus müssen die Mieter einen Vertrag über das gemeinsame Wohnen abschließen, in dem die praktischen Aspekte des gemeinsamen Wohnens geregelt sind. Möchte ein Mieter vor Ablauf des Mietvertrags ausziehen, muss er sowohl dem Vermieter als auch seinen Mitbewohnern eine dreimonatige Kündigungsfrist einreichen und sich aktiv um einen Ersatz kümmern. Wird kein Ersatz gefunden, muss der ausscheidende Mieter nachweisen, dass er sich ausreichend bemüht hat, einen Ersatz zu finden.

  • Diese Reformen sind Teil der umfassenderen Bemühungen der luxemburgischen Regierung, die Herausforderungen auf dem Wohnungsmarkt zu bewältigen, insbesondere im Zusammenhang mit der hohen Nachfrage und dem begrenzten Angebot. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, einen gerechteren und transparenteren Mietmarkt zu schaffen, der einen besseren Schutz für Mieter bietet und gleichzeitig sicherstellt, dass Vermieter ihre Immobilien weiterhin effektiv verwalten können.

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