Bürserberg, Vorarlberg, Österreich
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Das Erbrecht in Österreich ist für all jene relevant, die sich mit der Nachlassplanung und den damit verbundenen Rechten und Pflichten auseinandersetzen. Es gilt natürlich auch für Immobilieneigentum. Wesentliche Fragen dazu betreffen vor allem die gesetzliche und gewillkürte Erbfolge, den Pflichtteil, steuerliche Aspekte und das Erben im internationalen Kontext. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die Begriffe und was Sie bei der Nachlassplanung in Österreich beachten müssen.
Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen ersten Einblick in das Thema und erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit, noch ersetzt er eine juristische oder steuerliche Beratung. Wenn es konkret wird, sollten Sie sich individuell von Spezialisten unterstützen lassen. Engel & Völkers hat diesen Ratgeber zusammen mit Dorda entwickelt – eine der führenden Wirtschaftskanzleien in Österreich.
Im österreichischen Erbrecht wird zwischen Vermächtnis, Testament und Erbvertrag unterschieden. Alle drei sind Formen der letztwilligen Verfügung, durch die ein Erblasser die Erbfolge selbst bestimmen kann – dann spricht man von der sogenannten gewillkürten Erbfolge. Die einzelnen Begriffe erläutern wir an dieser Stelle kurz:
Testament: Die Begriffe Testament und Vermächtnis werden bisweilen synonym verwendet, inhaltlich unterscheiden sie sich allerdings. Mit einem Testament vermacht der Erblasser Anteile an seinem Nachlass an eine oder mehrere Personen und setzt diese so als Erben ein. Der Erblasser hat das Recht, sein Testament jederzeit zu widerrufen. In unserem Ratgeber zum Thema Testament im Erbrecht Österreichs finden Sie weitere Informationen.
Vermächtnis: Vermacht der Erblasser einer Person aber nicht einen Erbteil, der sich auf die gesamte Verlassenschaft bezieht, sondern eine bestimmte Sache, spricht man von einem Vermächtnis. Genau wie das Testament kann das Vermächtnis vom Erblasser jederzeit widerrufen werden.
Erbvertrag: Eine dritte Möglichkeit zur Nachlassverwaltung im Erbrecht von Österreich stellt der Erbvertrag dar. Er kann nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Zudem darf sich der Erbvertrag maximal auf ¾ des Vermögens beziehen, sodass dem Erblasser ein reines Viertel, das weder durch Pflichtteile noch durch andere Forderungen belastet sein darf, zur freien letztwilligen Verfügung verbleibt. Anders als das Vermächtnis oder das Testament kann der Erbvertrag nicht einseitig durch den Erblasser widerrufen werden. Er erlischt aber in der Regel für beide Parteien im Falle einer Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
Generell gilt: Sowohl Vermächtnis, Testament als auch Erbvertrag sollten möglichst eindeutig verfasst sein, um spätere Erbstreitigkeiten zu verhindern. Dies gilt besonders dann, wenn neben dem Privat- auch Betriebsvermögen vererbt werden soll.
Welcher Angehörige welchen Teil des Nachlasses erbt, wird durch die Erbfolge bestimmt. Das Erbrecht in Österreich unterscheidet hierbei zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge findet immer dann Anwendung, wenn der Nachlass nicht durch ein Testament, ein Vermächtnis oder einen Erbvertrag geregelt ist.
Die gesetzlichen Erben sind neben dem Ehepartner oder eingetragenen Partner die in nächster Linie Verwandten des Erblassers. Diese unterteilen sich grundsätzlich in vier Linien, wobei Verwandte einer näheren Linie die Verwandten der nachfolgenden Linie von der Erbfolge ausschließen. Die genaue gesetzliche Erbfolge finden Sie in unserem Ratgeber Pflichtteil und Erbfolge.
Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers erbt laut Erbrecht in Österreich neben den Kindern und deren Nachkommen ein Drittel der Verlassenschaft. Hinterlässt der Erblasser keine Kinder aber seine Eltern leben in diesem Zeitpunkt noch, erbt der Ehegatte oder eingetragene Partner neben den Eltern zwei Drittel des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, fällt dessen Anteil ebenfalls dem Ehegatten zu. Hat der Erblasser weder Kinder noch Eltern im Zeitpunkt seines Todes, ist der Ehegatte oder eingetragene Partner alleiniger gesetzlicher Erbe und erbst den gesamten Nachlass.
Im Erbrecht Österreichs besteht für den Erblasser die Möglichkeit, die Erbfolge durch ein Testament, ein Vermächtnis oder einen Erbvertrag selbst zu bestimmen. In einem solchen Fall ist dann von der gewillkürten Erbfolge die Rede. Durch diese sogenannte Testierfreiheit kann von der gesetzlichen Erbfolge wie sie oben beschrieben ist, abgewichen werden.
Durch den Pflichtteil sind der gewillkürten Erbfolge allerdings rechtliche Grenzen gesetzt. Werden Ehegatten, eingetragene Partner oder Nachkommen vom Erblasser in der letztwilligen Verfügung, also beispielsweise im Testament, nicht berücksichtigt, steht diesen Verwandten dennoch mit dem gesetzlichen Pflichtteil ein Mindestanteil am Nachlass zu. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss gegenüber den Erben aktiv geltend gemacht werden.
Der Erblasser kann den Pflichtteil allerdings in jeder beliebigen Gestalt hinterlassen: Als Erbteil, als Vermächtnis, oder auch durch Schenkung auf den Todesfall. Zudem muss sich der Pflichtteilsberechtigte Schenkungen, die er vom Erblasser, sei es noch zu dessen Lebzeiten oder von Todes wegen, erhalten hat, auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.
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Entscheidet sich der Erblasser dazu, Teile seines Vermögens bereits zu Lebzeiten an potenzielle Erben zu übertragen, spricht man im Erbrecht Österreich von vorweggenommener Erbfolge. Diese sollte mit der tatsächlichen Erbfolge im Rahmen der Nachlassplanung abgestimmt sein.
Zu diesem Zweck wird auch die Frage der Anrechnung, das heißt ob und in welchem Ausmaß die Schenkung auf den Erb- oder Pflichtteil des Beschenkten angerechnet werden soll, im Schenkungsvertrag geregelt. Auch ein Erb- und Pflichtteilsverzicht kann vereinbart werden.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Erblasser mit dem Beschenkten eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren. Dann ist der Erblasser bis zu seinem Tod der uneingeschränkte Eigentümer des Schenkungsgegenstands, der erst im Todesfall auf den Beschenkten übergeht. Da es sich hierbei um einen rechtskräftigen Vertrag handelt, kann der Erblasser diesen nur in Ausnahmefällen einseitig widerrufen.
Soll ein Schenkungsvertrag abgeschlossen werden, bedarf es der tatsächlichen Übergabe des Schenkungsgegenstandes. Schenkungen unter Ehegatten und eingetragenen Partnern, Schenkungen auf den Todesfall und Schenkungen von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfordern zusätzlich die Form eines Notariatsakts. Schenkungen von Liegenschaften und Immobilien müssen ebenfalls mit einem Notarvertrag abgeschlossen werden, um die vom Gesetz geforderten Formvorschriften für eine wirksamen Übertragung zu erfüllen.
Nach dem Erbrecht in Österreich werden aktuell weder Erbschaft- noch Schenkungssteuer erhoben. Bei der unentgeltlichen Übertragung einer Immobilie oder Liegenschaft fällt jedoch die Grunderwerbsteuer an. Um diese Grunderwerbsteuer zu berechnen, wird der Verkehrswert der Immobilie oder Liegenschaft hinzugezogen. Auf dieser Grundlage wird die Steuer in gestaffelten Prozentsätzen erhoben:
Für die ersten 250.000 Euro gilt ein Steuersatz von 0,5%.
Für die nächsten 150.000 Euro gilt ein Steuersatz von 2,5%.
Für den 400.000 Euro übersteigenden Verkehrswert gilt ein Steuersatz von 3,5%.
Darüber hinaus fällt für den Eintrag des Erben als neuer Eigentümer im Grundbuch eine Gebühr von 1,1 Prozent an. Diese basiert bei unentgeltlichen Übertragungen zwischen nahen Familienangehörigen, dazu zählen der Ehe- oder eingetragener Partner, der Lebensgefährte, sofern beide einen gemeinsamen Wohnsitz haben, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, sowie eigene Neffen und Nichten des Schenkenden/Erblassers, auf dem dreifachen Einheitswert der Immobilie oder Liegenschaft, in allen anderen Fällen auf ihrem Verkehrswert.
Schenkungen von anderen Dingen als Immobilien und Liegenschaften sind steuerfrei, müssen jedoch dem Finanzamt gemeldet werden, sofern deren Wert 15.000 Euro über einen Zeitraum von fünf Jahren, oder zwischen Angehörigen einen Wert von 50.000 Euro erreicht.
Besonders komplex erweist sich das Erbrecht von Österreich bei grenzüberschreitenden Erbfällen, also beispielsweise dann, wenn der Erblasser im Ausland verstirbt oder sich ausländische Vermögensgegenstände im Nachlass befinden. Hier stellt sich dann oftmals die Frage, ob das Erbrecht von Österreich, ausländisches Recht oder gar beide Erbrechtsordnungen Anwendung finden. Die Antwort dafür findet sich für Erblasser mit einem Bezug zu Österreich in der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Demnach ist das nationale Recht jenes Staates anzuwenden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Wenn Sie eine Immobilie vererben möchten, die zum Vermögen einer Gesellschaft z.B. einer GmbH gehört, besteht die Möglichkeit, anstelle der Immobilie Gesellschaftsanteile im jeweils passenden Ausmaß an Ihre Nachfolger zu übertragen. Die kann bereits zu Lebzeiten oder auch von Todes wegen erfolgen.
In Österreich fällt für die Übertragung von Geschäftsanteilen weder Schenkungs- noch Erbschaftsteuer an. Es kann jedoch Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst werden und zwar immer dann, wenn durch die Übertragung zumindest 95 Prozent aller Anteile an der Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden. Dies ist unabhängig davon, ob die 95 Prozent-Beteiligung auf einmal oder in mehreren Schritten auf den Übernehmer übertragen wird. Die Grunderwerbsteuer berechnet sich in diesem Fall vom Grundstückswert und beträgt 0,5 Prozent.
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