Warum ist das Vererben einer Immobilie über Grenzen hinweg kompliziert?
Sowohl in erbrechtlicher als auch in erbschaftsteuerlicher Hinsicht wird die Komplexität grenzüberschreitender Erbfälle häufig unterschätzt.
Wenn der Nachlass ausländische Vermögensgegenstände enthält oder der Erblasser im Ausland verstorben ist, stellt sich die Frage, ob deutsches Recht, ausländisches Recht oder sogar beide Erbrechtsordnungen beim Vererben der Immobilie anwendbar sind. Diese Situation ist für deutsche Staatsangehörige in der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) geregelt. Danach ist das nationale Erbrecht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Dies wird anhand der folgenden beiden Beispiele verdeutlicht:
Beispiel 1: Der Erblasser ist deutscher Staatsangehöriger. Er verbringt die Herbst- und Wintermonate eines jeden Jahres in seinem Ferienhaus auf Mallorca. Im Januar verstirbt er ohne eine letztwillige Verfügung. Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes war damit in Spanien. Es gilt spanisches Erbrecht für den gesamten Nachlass.
Der Erblasser kann jedoch auf das anzuwendende Erbrecht Einfluss nehmen, indem er festlegt, dass das Recht des Staates angewendet werden soll, dem er zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder seines Todes angehört.
Beispiel 2: Die Situation entspricht Beispiel 1, doch diesmal hat der Erblasser vor seinem Tod ein Testament verfasst und darin ausdrücklich das deutsche Erbrecht für sich bestimmt. Durch diese Rechtswahl gilt für den Erbfall deutsches Recht – obwohl sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes in Spanien war.
Beim Vererben einer Immobilie aus dem Ausland sieht es steuerrechtlich jedoch anders aus. So fällt der gesamte Nachlass unter die deutsche Erbschaftsteuer, vorausgesetzt, der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes Inländer im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Sofern er seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte oder als deutscher Staatsangehöriger noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland gelebt hat, ist dies der Fall.
Risiko der Doppelbesteueruung
Jedoch sind die Erbschaftsteuersysteme der einzelnen Staaten nicht aufeinander abgestimmt. Somit besteht bei grenzüberschreitenden Erbfällen das Risiko, dass ein ausländischer Staat auf den gleichen Erbfall Erbschaftsteuer erhebt.
Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland im Bereich der Erbschaftsteuer jedoch nur mit Dänemark, Griechenland, Österreich, Schweden, der Schweiz und den USA Doppelbesteuerungsabkommen beschlossen. In diesen Fällen wird die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer (regelmäßig) auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet.
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