Gesetzliche Erbfolge

Was erhalten Erben, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt?

Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag hinsichtlich des Vererbens einer Immobilie vor, findet das gesetzliche Erbrecht Anwendung. Mit dem Tod des Erblassers geht in diesem Fall dessen Vermögen auf die gesetzlichen Erben über. 

Zu diesen zählen neben Ehepartnern, auch die Verwandten des Erblassers. Die Verwandten werden entsprechend ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser in unterschiedliche Ordnungen eingeteilt. Hierbei schließen Verwandte einer höheren Ordnung, Verwandte der nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus. 


Gesetzliche Erben erster Ordnung

Abkömmlinge des Erblassers, z.B. Kinder, Enkel, Urenkel


Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, z.B. Geschwister, Neffen, Nichten

Gesetzliche Erben dritter Ordnung 

Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, z.B. Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen 


Gesetzliche Erben vierter Ordnung

Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, z.B. Großtanten, Großonkel, Großcousins, Großcousinen 


Gesetzliche Erben fünfter Ordnung und fernerer Ordnungen

Entferntere Vorfahren des Erblassers und deren Abkömmlinge


Gesetzliche Erbfolge in einer Grafik 

 Hamburg
- Erbfolge Bild.png

Wer ist erbfähig und wie werden Erbquoten ermittelt? 

Erbfähig ist, wer beim Tod des Erblassers lebt. Erbe kann aber auch ein zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenes Kind sein, wenn es bereits gezeugt ist und später lebendig geboren wird. Adoptierte Kinder sind – anders als Stief- und Pflegekinder – den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Wie viel vom Erbe den jeweiligen gesetzlichen Erben zusteht, bestimmen die sogenannten Erbquoten. Für deren Ermittlung kommt es auf die Lebensverhältnisse des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes an, etwa ob er verheiratet war, in welchem Güterstand er gelebt hat und wie sein Verwandtschaftsverhältnis zu den übrigen gesetzlichen Erben war.

Erbquoten 

 Hamburg
- Erbquoten
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