• 3 min. Lesezeit
  • 30.01.2026

Schenkung Ihrer Immobilie – das gibt es zu beachten!

Vogelperspektive auf Hände, die ein Dokument auf einer dunklen Schreibtischoberfläche unterschreiben, wobei im Bildausschnitt Geschäftsutensilien wie eine Brille und ein Metallbecher zu sehen sind.

Viele Menschen entscheiden sich dafür, ihr Eigentum – etwa eine Immobilie oder ein Grundstück – noch zu Lebzeiten an ihre Verwandten zu verschenken, anstatt es zu vererben. Doch wie funktioniert die Schenkung einer Immobilie? Welche Freibeträge gibt es bei der Schenkungssteuer? Und welche Kosten fallen an? Diese Fragen möchten wir Ihnen hier detailliert beantworten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Immobilie zu verschenken geht nur mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag und Grundbuchumschreibung – das verursacht Notarkosten, die sich am Immobilienwert orientieren.

  • Für den Schenker sind Wohnrecht oder Nießbrauch oft sinnvoll: So kann er weiter wohnen oder Mieteinnahmen behalten (Eintrag im Grundbuch).

  • Schenkungssteuer fällt meist nur an, wenn der Freibetrag überschritten wird: Ehe-/Lebenspartner 500.000 €, Kinder (inkl. Stief-/Adoptivkinder) und Enkel bei vorverstorbenen Eltern 400.000 €, Eltern/Großeltern sowie Nicht-Verwandte 20.000 €.

  • Die Freibeträge gelten alle 10 Jahre erneut – größere Werte lassen sich daher oft schrittweise übertragen, um Steuern zu vermeiden.

  • Für die Steuer zählt der Markt-/Verkehrswert, den das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelt; ist der Wert zu hoch, kann ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen werden.

  • Eine Rückforderung der Schenkung ist nur in Ausnahmefällen möglich (z. B. Verarmung des Schenkers); der Anspruch kann u. a. nach 10 Jahren entfallen.

Inhaltsverzeichnis

  1. So verschenken Sie Ihre Immobilie: Schenkungsvertrag

  2. Freibeträge der Schenkungssteuer bei Immobilien

  3. Können Schenkungen zurückgefordert werden?

  4. Immobilie verschenken – wie wird der Wert berechnet?

So verschenken Sie Ihre Immobilie: Schenkungsvertrag

Um eine Immobilie oder ein Grundstück zu verschenken, benötigen Sie einen notariell beglaubigten Schenkungsvertrag. Gerade wenn es sich um Ihre Hauptwohnung handelt, sollten Sie sich bei der Schenkung zusätzlich ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht vorbehalten, damit Sie weiterhin in der Immobilie wohnen oder die Mieteinnahmen erhalten können. Beides wird durch einen Eintrag im Grundbuch festgehalten. Denken Sie daran, dass der Schenkungsvertrag Immobilie mit Notarkosten verbunden ist, die je nach Wert der Immobilie variieren.

Freibeträge der Schenkungssteuer bei Immobilien

Für die Schenkung von Immobilien gilt: Je nach Verwandtschaftsverhältnis und Wert der Schenkung fallen unterschiedliche Freibeträge an. Wenn Sie eine Immobilie verschenken, kann es sein, dass keine Schenkungssteuer anfällt, solange Sie den Freibetrag nicht überschreiten. Die Freibeträge bei Immobilien-Schenkungen gestalten sich wie folgt:

  • Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 €

  • Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern verstorben sind: 400.000 €

  • Eltern, Großeltern sowie Nicht-Verwandte: 20.000 €

Wichtig dabei: Die Freibeträge gelten nicht nur einmal, sondern können alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Das heißt: Wenn zwischen zwei Schenkungen an dieselbe Person mindestens zehn Jahre liegen, steht der Freibetrag wieder in voller Höhe zur Verfügung. So lassen sich größere Vermögenswerte – je nach Situation – auch schrittweise steueroptimiert übertragen.

Für die Schenkungssteuer zählt der Marktwert der Immobilie. Das Finanzamt ermittelt diesen Wert nach den Regeln des Bewertungsgesetzes. Erscheint Ihnen der festgesetzte Wert zu hoch, können Sie einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen, um die Steuer zu senken. Dabei kann Ihnen ein erfahrener Immobilienmakler für die Bewertung der Immobilie zu suchen: Er schätzt den Wert Ihrer Immobilie realistisch ein und liefert eine gute Grundlage für den Nachweis.

Beachten Sie außerdem: Die Notarkosten für den Schenkungsvertrag mindern die Schenkungssteuer in der Regel nicht.

Können Schenkungen zurückgefordert werden?

Grundsätzlich kann es schwierig werden, die Schenkung im Nachhinein zurückzufordern. Denn dafür bedarf es laut Gesetzgeber schwerwiegender Gründe. Einer dieser Gründe, die das Gesetz vorgibt, kann die Verarmung des Schenkers sein. Sieht sich dieser nach der Schenkung außerstande, einen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes fordern. Diese Ansprüche können allerdings nach § 529 verfallen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit mehr als 10 Jahre seit der Schenkung verstrichen sind.

Immobilie verschenken – wie wird der Wert berechnet?

Für die Schenkung einer Immobilie ist deren Verkehrs- bzw. Marktwert ausschlaggebend. Dieser wird im Falle einer Schenkung durch das Bewertungsgesetz ermittelt. Als Eigentümer möchte man in einem solchen Fall natürlich, dass der Wert der Immobilie möglichst niedrig eingestuft wird, um eventuelle Freibeträge nicht zu überschreiten oder um die Abgaben durch die Schenkungssteuer gering zu halten. In diesem Zuge hat der Schenker die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert nachzuweisen, sofern ihm der festgelegte Verkehrswert zu hoch erscheint. Da zahlreiche Faktoren über den letztlichen Wert entscheiden, bedarf es einer umfassenden Expertise und fundierten Kenntnissen über den Immobilienmarkt. Deshalb empfiehlt es sich, für Bewertung der Immobilie einen erfahrenen Immobilienmakler hinzuzuziehen.

Der Verkehrswert Ihrer Immobilie übersteigt den Freibetrag deutlich? Eine Alternative besteht darin, das Haus gewinnbringend zu verkaufen und die Schenkung so aufzuteilen, dass der Freibetrag nicht überschritten wird. Sämtliche Freibeträge unterliegen nämlich einer 10-Jahres-Frist, nach deren Ablauf eine erneute steuerfreie Schenkung möglich ist.

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