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Info: Aussetzung Fristen bei „Erstwohnung“ durch Covid-19

Zur Erinnerung: Mit Art. 24 der G.V. 23/2020 wurden die nachstehenden Fristen rund um die Erstwohnung für die Zeit vom 23. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt:


- die Frist von 18 Monaten, innerhalb welcher der Wohnsitz in die Sitzgemeinde der Wohnung, welche mit den Begünstigungen der Erstwohnung erworben worden ist, verlegt werden muss, wobei die Frist ab dem Datum des begünstigten Kaufs läuft;


- die Frist von einem Jahr (ebenfalls ab dem Datum des begünstigten Kaufs der neuen Wohnung), innerhalb welcher die „alte“ Erstwohnung verkauft werden muss, soweit der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Kaufs noch Inhaber von Realrechten an einer anderen Wohnung war, die mit den Begünstigungen der Erstwohnung erworben worden war;


- die Frist von einem Jahr, innerhalb welcher eine Wohnung angekauft und als Hauptwohnsitz zweckbestimmt werden muss, um den Verfall genossener Begünstigungen für den Ankauf einer Erstwohnung zu vermeiden, falls man diese vor Ablauf der Sperrfrist von 5 Jahren veräußert hat (Frist von einem Jahr läuft ab dem Datum des vorzeitigen Verkaufts).


Die Agentur der Einnahmen hat in Beantwortung der Anfrage Nr. 310 am 4. September 2020 geklärt, dass es sich hier um eine Aussetzung der Verfallsfristen für den obgenannten Zeitraum handelt, wobei der zum 23. Februar 2020 verbleibende Restzeitraum ab 1. Jänner 2021 weiterläuft. Daraus folgt z. B., dass beim Ankauf einer Wohnung am 29. April 2019 die Frist für den Verkauf der „alten“ Erstwohnung ursprünglich am 29. April 2020 verfallen wäre, nun aber für die Zeit vom 23. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt wird und nach einer vorsichtigen Zählweise spätestens am 6. März 2021 verfällt.

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