Zur Erinnerung: Die Agentur hat in den letzten Jahren immer die Auslegung vertreten, ein Gebäude, für welches die Ausstellung einer Baugenehmigung zum Abbruch und Wiederaufbau im Laufen ist oder wo eine solche Baugenehmigung schon vorliegt, wenngleich mit den Arbeiten noch nicht begonnen worden ist, sei als Bauland zu qualifizieren, mit der Folge, dass ein etwaiger Verkauf zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen führt, und zwar auch dann, wenn seit dem Ankauf bereits die Spekulationsfrist von 5 Jahren verfallen ist.
Die Rechtsprechung hat hingegen seit Jahren eine genau gegenteilige Position vertreten. Hier wurde auf den tatsächlichen Gegenstand der Übertragung abgestellt, und wenn Gegenstand der Übertragung noch ein Gebäude war, so durfte für die Besteuerung nicht nach den Bestimmungen für das Bauland erfolgen, auch wenn bereits Baugenehmigungen vorlagen oder beantragt waren.
Jetzt hat die Agentur der Einnahmen offensichtlich die Seiten gewechselt und ebenfalls die Position der Rechtsprechung übernommen: Zunächst wurde mit Rundschreiben Nr. 23 vom 29. Juli 2020 klargestellt: Soweit Gegenstand der Übertragung ein Gebäude ist, darf diese Übertragung nicht nach den Regeln des Verkaufs von Bauland besteuert werden, und zwar auch dann nicht, wenn für das Gebäude zum Abbruch mit Wiederaufbau bestimmt ist oder wenn für das Gebäude noch nicht das gesamte Bauvolumen erschöpft ist. Aber damit nicht genug:
Mit Antwort auf die Anfrage Nr. 312 vom 4. September 2020 stellt die gleiche Agentur der Einnahmen zudem klar, dass auch der Verkauf eines Gebäudes mit Zubehörsgrundstücken an ein Bauunternehmen, welches für diese Liegenschaften bereits eine Baugenehmigung zum Abbruch und Wiederaufbau beantragt hat, nicht als Verkauf von Bauland, sondern als Verkauf eines Gebäudes zu behandeln ist.