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Zur Jahresmitte 2022 werden einige rechtliche Entscheidungen relevant, die auch auf Vermieter und andere Immobilieneigentümer Einfluss haben. Die wichtigsten Neuerungen haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Eigentlich sollte das CO2-Stufenmodell laut Koalitionsvertrag bereits ab Juni 2022 greifen. Jetzt ist die Einführung auf Anfang 2023 verschoben worden. Das Stufenmodell soll die Lastenverteilung der seit 2021 geltenden CO2-Klimaabgabe regeln, deren Ziel es ist, klimaschädliche Emissionen zu verringern.
Auf die Emissionen haben beide Parteien Einfluss: Eigentümer können den CO2-Ausstoß durch energetische Sanierungen reduzieren, Mieter durch Reduktion des Verbrauchs. Dennoch haben Vermieter bislang die Möglichkeit, die CO2-Abgabe über die Betriebskostenabrechnung in voller Höhe an ihre Mieter weiterzugeben.
Das Stufenmodell wird diese Möglichkeit einschränken und die Vermieter an der Abgabe beteiligen. Schließlich haben Mieter es nicht in der Hand, wie gut gedämmt ein Gebäude ist oder ob eine effiziente Heizung installiert ist. Ab 2023 zahlt nun also der Mieter je nach CO2-Ausstoß der Immobilie zwischen zehn Prozent der CO2-Abgabe bei emissionsarmen Gebäuden und 100 Prozent bei sehr gut gedämmten Immobilien. Zwischen null und 90 Prozent trägt dementsprechend der Vermieter.
Bei Nichtwohngebäuden soll die CO2-Abgabe je zur Hälfte zwischen Eigentümer und Mieter aufgeteilt werden. Perspektivisch ist aber geplant, das Stufenmodell auch dort anzuwenden, so eine Übereinkunft der drei Bundesministerien für Wirtschaft, Bau und Justiz.
In den kommenden zwei bis drei Jahren sollen die erforderlichen Daten ermittelt werden, um die Stufen für Nichtwohngebäude berechnen zu können. Diese liegen derzeit noch nicht vor, weil sich die Immobilien zu stark in in Größe, Nutzungsart und Verbrauch unterscheiden.
Ein weiterer Termin ist geändert worden. Er betrifft die Umlage auf den Strompreis nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Abschaffung der sogenannten EEG-Umlage war ursprünglich für Januar 2023 geplant. Nun wird sie vorgezogen und bereits im Juli 2022 ad acta gelegt, wie der Bundesrat jüngst beschlossen hat. Durch den Wegfall der EEG-Umlage von zuletzt rund 3,7 Cent pro Kilowattstunde (für das produzierende Gewerbe weniger) sollen Verbraucher aufgrund der aktuell stark steigenden Strompreise zügig entlastet werden. Das gilt für Privatleute genauso wie für Unternehmen.
Die Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) war bereits im Jahr 2000 eingesetzt worden, um damit den Ausbau von Anlagen zu fördern, die Strom aus Solar- oder Windenergie, aus Wasserkraft oder Biomasse produzieren.
Was schon länger angekündigt wurde, wird konkret: Das Effizienzhaus (EH) 55 gilt voraussichtlich ab Januar 2023 als Neubaustandard, bis dann im Jahr 2025 das Effizienzhaus 40 diese Funktion übernimmt. Das Vorhaben, EH 55 zum Standard zu machen, stammt bereits aus dem Koalitionsvertrag, nimmt jetzt allerdings durch einen Gesetzentwurf Form an. Er soll noch vor der Sommerpause des Parlaments, die im Juli beginnt, beschlossen werden.
EH 55 bedeutet, dass ein Neubau bzw. ein saniertes Bestandsgebäude nur 55 Prozent der Energie eines Referenzhauses verbraucht. Effizienz- und Referenzhäuser gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind von der Förderbank KfW definierte Standards. Für Nichtwohngebäude heißt der ab 2023 gültige Standard Effizienzgebäude (EG) 55. (30.5.22)
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