Nachdem bereits die privaten Eigentümer von Mehrfamilienhäusern eine KfW-Förderung für den Heizungstausch beantragen konnten, ist dies ab sofort auch gewerblichen Eigentümern möglich. Die KfW hat mitgeteilt, dass sie damit die Heizungsförderung im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz umsetzt, das für die mit dem Heizungsaustausch verbundenen Investitionen Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds bereitstellt.
Neu hinzugekommen sind Unternehmen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude, Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Eigentümer von vermieteten und selbstgenutzten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum.
Die Förderung kann als Zuschuss im Online-Kundenportal der KfW beantragt werden. Seit dem Start der Förderung im Februar 2024 seien rund 93.000 Zuschusszusagen über ca. 1,3 Milliarden Euro erteilt worden, so die KfW in einer Pressemitteilung.
Darüber hinaus gibt es zinsgünstige Ergänzungskredite sowohl für die Investitionen in Wohngebäude als auch in Nichtwohngebäude. Diese Kredite können laut KfW von Kunden bei Banken und Sparkassen beantragt werden. Ziel der Zuschuss- und Kreditförderungen ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen und dadurch die Treibhausgasemissionen bei der Wärmeversorgung im Gebäudesektor zu reduzieren.
„Zuschusszusagen und damit die Reservierung der Fördermittel erfolgen bei vollständigen Unterlagen und förderfähigen Projekten in der Regel digital und automatisiert in wenigen Minuten”, sagt Katharina Herrmann, für das Inländische Fördergeschäft zuständige Vorständin der KfW.
Antragstellende Unternehmen können für ihre Wohngebäude und Nichtwohngebäude einen Zuschuss bis zu 35 Prozent der förderfähigen Kosten beantragen (Grundförderung 30 %; möglicher Effizienzbonus 5 %). Zusätzlich ist ein Emissionsminderungszuschlag in Höhe von pauschal 2.500 Euro möglich. Bei Wohngebäuden im Eigentum von Unternehmen hängt der Höchstbetrag der förderfähigen Gesamtkosten von der Anzahl der Wohneinheiten im jeweiligen Mehrfamilienhaus ab. Bei Nichtwohngebäuden von Unternehmen bestimmt ihn die Nettogrundfläche. Details sind unter www.kfw.de/459 (Wohngebäuce) und www.kfw.de/522 (Nichtwohngebäude) abrufbar. (27.8.24)