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Steuern sparen durch Freibeträge
In welcher Höhe Sie Freibeträge nutzen können
Wird eine Immobilie übertragen, egal ob per Erbschaft oder Schenkung, muss das versteuert werden. Immerhin – es gibt Freibeträge, die die Steuerlast mindern, je nachdem in welchem Angehörigen- bzw. Verwandtschaftsverhältnis der Erbe zum Erblasser steht.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. bei Erhalt der Schenkung. Unterschieden wird also zwischen Erwerb von Todes wegen und lebzeitiger Schenkung. Erwerbe von Todes wegen sind u.a. der Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis oder Pflichtteilsgeltendmachung, aber auch der Sonderfall einer Schenkung, die erst mit dem Tod des Schenkers in Kraft tritt. Lebzeitige Schenkungen umfassen alle unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden sowie die Abfindung für einen Erbverzicht.
Ist zumindest einer der Beteiligten im Zeitpunkt der Steuerentstehung Inländer im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, wird das gesamte Erbe bzw. die gesamte Schenkung besteuert. Ohne personelle Anknüpfung nach Deutschland wird nur das vermachte Inlandsvermögen besteuert. Inländer im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder als deutscher Staatsangehöriger noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland lebt.
Für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der Erbe bzw. Beschenkte entsprechend seines Angehörigen- oder Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser bzw. Schenker in folgende Steuerklassen eingeteilt:
Steuerklasse I
Ehegatte und Lebenspartner
(Stief-)Kinder
(Stief-)Enkel
Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen
Steuerklasse II
Eltern und Großeltern bei lebzeitigen Schenkungen
Geschwister
Nichten und Neffen
Stiefeltern
Schwiegerkinder, Schwiegereltern
geschiedene Ehegatten und ehemalige Lebenspartner
Steuerklasse III
Alle übrigen Erwerber
Freibeträge
- Ehegatte/Lebenspartner
- 500.000€
- (Stief-)Kinder/(Stief-Enkel bei vorverstorbenen (Stief-)Kindern
- 400.000 €
- (Stief-)Enkel
- 200.000 €
- Eltern + Großeltern bei Erwerben von Todes wegen
- 100.000 €
- Personen der Steuerklassen II und III Eltern + Großeltern bei lebzeitigen Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern etc.
- 20.000 €
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 75.000€
- Steuerklasse I
- 7%
- Steuerklasse II
- 15%
- Steuerklasse III
- 30%
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 300.000€
- Steuerklasse I
- 11%
- Steuerklasse II
- 20%
- Steuerklasse III
- 30%
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 600.000€
- Steuerklasse I
- 15%
- Steuerklasse II
- 25%
- Steuerklasse III
- 30%
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 6.000.000€
- Steuerklasse I
- 19%
- Steuerklasse II
- 30%
- Steuerklasse III
- 30%
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 13.000.000€
- Steuerklasse I
- 23%
- Steuerklasse II
- 35%
- Steuerklasse III
- 50%
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 26.000.000€
- Steuerklasse I
- 27%
- Steuerklasse II
- 40%
- Steuerklasse III
- 50%
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs über 26.000.000€
- Steuerklasse I
- 30%
- Steuerklasse II
- 43%
- Steuerklasse III
- 50%
Annika Michelsen
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