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Steuern sparen durch Freibeträge

In welcher Höhe Sie Freibeträge nutzen können

​Wird eine Immobilie übertragen, egal ob per Erbschaft oder Schenkung, muss das versteuert werden. Immerhin – es gibt Freibeträge, die die Steuerlast mindern, je nachdem in welchem Angehörigen- bzw. Verwandtschaftsverhältnis der Erbe zum Erblasser steht. 
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. bei Erhalt der Schenkung. Unterschieden wird also zwischen Erwerb von Todes wegen und lebzeitiger Schenkung. Erwerbe von Todes wegen sind u.a. der Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis oder Pflichtteilsgeltendmachung, aber auch der Sonderfall einer Schenkung, die erst mit dem Tod des Schenkers in Kraft tritt. Lebzeitige Schenkungen umfassen alle unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden sowie die Abfindung für einen Erbverzicht.

Ist zumindest einer der Beteiligten im Zeitpunkt der Steuerentstehung Inländer im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, wird das gesamte Erbe bzw. die gesamte Schenkung besteuert. Ohne personelle Anknüpfung nach Deutschland wird nur das vermachte Inlandsvermögen besteuert. Inländer im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder als deutscher Staatsangehöriger noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland lebt.
Für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der Erbe bzw. Beschenkte entsprechend seines Angehörigen- oder Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser bzw. Schenker in folgende Steuerklassen eingeteilt: 

Steuerklasse I

  • Ehegatte und Lebenspartner

  • (Stief-)Kinder

  • (Stief-)Enkel

  • Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen

Steuerklasse II

  • Eltern und Großeltern bei lebzeitigen Schenkungen

  • Geschwister

  • Nichten und Neffen

  • Stiefeltern

  • Schwiegerkinder, Schwiegereltern

  • geschiedene Ehegatten und ehemalige Lebenspartner

Steuerklasse III

  • Alle übrigen Erwerber

Freibeträge

Ehegatte/Lebenspartner
500.000€
(Stief-)Kinder/(Stief-Enkel bei vorverstorbenen (Stief-)Kindern
400.000 €
(Stief-)Enkel
200.000 €
Eltern + Großeltern bei Erwerben von Todes wegen
100.000 €
Personen der Steuerklassen II und III Eltern + Großeltern bei lebzeitigen Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern etc.
20.000 €

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 75.000€

Steuerklasse I
7%
Steuerklasse II
15%
Steuerklasse III
30%

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 300.000€

Steuerklasse I
11%
Steuerklasse II
20%
Steuerklasse III
30%

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 600.000€

Steuerklasse I
15%
Steuerklasse II
25%
Steuerklasse III
30%

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 6.000.000€

Steuerklasse I
19%
Steuerklasse II
30%
Steuerklasse III
30%

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 13.000.000€

Steuerklasse I
23%
Steuerklasse II
35%
Steuerklasse III
50%

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 26.000.000€

Steuerklasse I
27%
Steuerklasse II
40%
Steuerklasse III
50%

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs über 26.000.000€

Steuerklasse I
30%
Steuerklasse II
43%
Steuerklasse III
50%

Annika Michelsen

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