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Was erhalten gesetzliche Erben?

Wie die gesetzliche Erbfolge aussieht

Konzentrieren wir uns zunächst auf eine Situation, in der keine sogenannte letztwillige Verfügung fürs Vererben einer Immobilie vorliegt – also kein Testament und kein Erbvertrag. Dann findet das gesetzliche Erbrecht Anwendung, und mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes auf die gesetzlichen Erben über.

Übersicht

Gesetzliche Erben sind neben dem Ehepartner die Verwandten des Erblassers. Letztere werden entsprechend ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser in Ordnungen eingeteilt. Dabei schließen Verwandte einer höheren Ordnung Verwandte der nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus.

Gesetzliche Erben erster Ordnung

  • Abkömmlinge des Erblassers, z.B. Kinder, Enkel, Urenkel

Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

  • Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, z.B. Geschwister, Neffen, Nichten

Gesetzliche Erben dritter Ordnung 

  • Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, z.B. Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen 

Gesetzliche Erben vierter Ordnung

  • Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, z.B. Großtanten, Großonkel, Großcousins, Großcousinen 

Gesetzliche Erben fünfter Ordnung und fernerer Ordnungen

  • Entferntere Vorfahren des Erblassers und deren Abkömmlinge 

So werden Erbquoten ermittelt


Erbfähig ist, wer beim Tod des Erblassers lebt. Erbe kann aber auch ein zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenes Kind sein, wenn es bereits gezeugt ist und später lebendig geboren wird. Adoptierte Kinder sind – anders als Stief- und Pflegekinder – den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Wie viel vom Erbe den jeweiligen gesetzlichen Erben zusteht, bestimmen die sogenannten Erbquoten. Für deren Ermittlung kommt es auf die Lebensverhältnisse des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes an, etwa ob er verheiratet war, in welchem Güterstand er gelebt hat und wie sein Verwandtschaftsverhältnis zu den übrigen gesetzlichen Erben war.

Beispiel 1:

Der Erblasser lebte zum Todeszeitpunkt in einer Zugewinngemeinschaft (d.h. ohne Ehevertrag) und hatte zwei Kinder. Nach dem Gesetz erbt die Ehepartnerin zu ½, die Kinder erben zu je ¼.

Beispiel 2:

Die Erblasserin lebte zum Todeszeitpunkt in einer Zugewinngemeinschaft, war kinderlos, hatte aber zwei Geschwister. Nach dem Gesetz erbt der Ehepartner zu ¾, die Geschwister zu je ⅛.

Beispiel 3:

Der Erblasser lebte zum Todeszeitpunkt in Gütertrennung (d.h. mit Ehevertrag) und halte zwei Kinder. Nach dem Gesetz erben der Ehepartner und die Kinder zu je ⅓.

Annika Michelsen

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