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Egal, ob Sie Ihre Grundsteuererklärung fristgerecht abgegeben haben oder nicht: Rund um Ostern dürften viele von Ihnen diesbezüglich Post von Ihrem zuständigen Finanzamt erhalten. Ausgenommen, Ihr Grundstück liegt in Bayern. „Denn Bayern hat die Abgabefrist um drei Monate auf den 30. April verlängert”, erklärt Jürgen Lindauer, Steuerexperte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG.
Auch für Baden-Württemberg dürften die Erinnerungsschreiben oder weitergehende Maßnahmen noch eine Weile auf sich warten lassen: Das Bundesland hatte den Eigentümer*innen eine sogenannte Kulanzzeit eingeräumt, wodurch sich die Abgabefrist auf den gerade erst verstrichenen 31. März verschoben hatte.
Wessen Immobilie in einem anderen Bundesland liegt, für den gilt jedoch: „Nach Ostern drohen weitergehende Maßnahmen wie Schätzungen, Verspätungszuschläge oder Zwangsgelder.” Verspätungszuschläge wären noch das harmloseste: Pro Monat dürfen die Finanzämter 25 Euro für jede wirtschaftliche Einheit einfordern.
Was aber, wenn Sie Ihre Grundsteuererklärung fristgerecht eingereicht haben? Dann werden Sie in diesen Tagen Ihren Feststellungsbescheid erhalten. „Die Bescheide sehen bislang keinen Vorbehalt der Nachprüfung vor, sodass sie mit Ablauf der Festsetzungsfrist bestandskräftig werden”, warnt Jürgen Lindauer. Er empfiehlt einen Einspruch, wenn die neue Bemessungsgrundlage erheblich von der bisherigen abweicht und eine hohe Mehrbelastung droht. „Falls ein Klageverfahren gegen das jeweilige Grundsteuermodell Ihres Bundeslandes anhängig ist, können Sie dabei auf dieses verweisen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.”
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, grundsätzlich gegen jeden Bescheid aufgrund einer möglichen Verfassungswidrigkeit Einspruch einzulegen. So könne man diesen „offen” halten, erklärt der Steuerexperte. Als zwingend notwendig sieht Lindauer diesen Schritt allerdings nicht an: Es gebe keine gesicherten Erkenntnisse, dass eines der Grundsteuermodelle in den Bundesländern tatsächlich verfassungswidrig sein könnte, betont er. Und sollte das Bundesverfassungsgericht später dennoch eine Verfassungswidrigkeit feststellen, ist trotzdem nicht mit einer rückwirkenden Änderung der Berechnungsgrundlage zu rechnen.
Ein Indiz dafür sieht Lindauer in früheren Urteilen des BVerfG zur Vermögen-, Erbschaft- und Grundsteuer. „Sie erklärten allesamt das alte Recht bis zu bestimmten Fristen für weiterhin anwendbar und forderten den Gesetzgeber auf, bis zu einem bestimmten Stichtag in der Zukunft für eine verfassungskonforme Regelung zu sorgen.” Man könne davon ausgehen, dass dies im Falle der aktuellen Grundsteueranpassung ähnlich sein wird, erklärt Jürgen Lindauer. „Ungeachtet dessen bleibt zu hoffen, dass sich die Finanzverwaltung besinnt und die Bescheide unter den Vorbehalt der Nachprüfung stellt, so dass keine Veranlassung mehr für vorsorgliche hektische Einsprüche besteht.” (6.4.23)
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