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Im dritten Teil unserer Informationsreihe zum Thema Neuerungen auf dem Immobilienmarkt beleuchten wir die geplante Kostenverteilung der CO²-Steuer. Grund für die Steuer an sich ist ein alter Bekannter: Der Klimaschutz ist zwar schon seit Jahrzehnten ein Thema, wird jedoch immer präsenter und geht mittlerweile jeden Menschen etwas an. Aufgrund der befürchteten Gasknappheit infolge des Krieges in der Ukraine wurden alternative und nachhaltige Energielieferanten zunehmend relevanter. Innerhalb der Bevölkerung sollten jedoch auch Anreize für energieschonendes Handeln geschaffen werden. So wurde jetzt ein Gesetzesentwurf für eine zukünftige Verteilung der CO²-Steuer auf Mietende und Vermietende verabschiedet.
Um den CO²-Ausstoß - den traditionelle Energieträger in großen Mengen verursachen - zu reduzieren, müssen Unternehmen bereits seit 2021 einen CO²-Ausgleich bezahlen. Dieser wird bis 2025 auch weiterhin kontinuierlich ansteigen. Zuletzt konnten Vermietende die Heizkosten einschließlich der Kosten für den CO²-Ausgleich noch vollumfänglich auf die Mietenden übertragen (sofern dies vertraglich vereinbart wurde). Das wird mit dem neuen Gesetz nicht mehr uneingeschränkt möglich sein.
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Reduzierung von Treibhausgasen. In der Folge werden allerdings bei Gebäuden die Preise für Beheizung und Warmwasser steigen. Diese Kosten sollen dann anteilig, in Abhängigkeit von der energetischen Qualität des Gebäudes, von Mietenden und Vermietenden gemeinsam getragen werden. Das Vorgehen soll zu klimaschonendem Verbrauch anhalten und durch das Gesetz soll der Anreiz um die notwendige Wirkung ergänzt werden.
Handlungswille entsteht nun auf beiden Seiten: Zum einen sind Mietende dazu angehalten, ihren Verbrauch zu reduzieren, zum anderen sollen Vermietende energetische Sanierungen verstärkt in Betracht ziehen und durchführen. Die Kostenaufteilung erfolgt über ein Stufenmodell, sodass sie entsprechend der Einflussmöglichkeiten und Verantwortlichkeiten getragen werden. Grundlage für die einzelnen Stufen ist der jährliche Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche. Bei Wohngebäuden werden die CO²-Kosten und die in der Tabelle dargestellten jeweiligen Anteile an der jährlichen Heizkostenabrechnung bemessen. Informationen darüber, welcher Gruppe das Wohngebäude zugeordnet wird, finden sich in dem Verbrauchsausweis. Alternativ kann auch ein Energieausweis des Energieversorgers zu Rate gezogen werden.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Für Nichtwohngebäude ist aktuell eine hälftige Verteilung der Kosten angedacht.
Das Gesetz für die CO²-Steuer ist seit dem 01.01.2023 in Kraft und die enthaltenen Regelungen sollen vorerst unbegrenzt gelten. Im Jahr 2025 ist dann ebenfalls ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude geplant und bis 2026 soll eine Evaluierung des Gesetzes durchgeführt werden. Die dafür notwendige Datengrundlage soll bis 2024 erhoben werden.
Bei weiteren Anpassungen oder ersten konkreten Anwendungshinweisen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.
Welche Entwicklungen zuletzt außerdem auf dem deutschen Immobilienmarkt gewirkt haben, lesen Sie in Teil 1 unserer Reihe Neuerungen zum Thema ESG-Kriterien oder in Teil 2 zum Thema Sanktionendurchsetzungsgesetz II.
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