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14.785 Geldwäschedelikte wurden im Jahr 2021 in Deutschland polizeilich erfasst. Mit welchen Maßnahmen diesen zukünftig vorgebeugt werden soll, erfahren Sie im zweiten Teil unserer Blogartikel-Reihe zum Thema Neuerungen.
Aktuell ist der Immobilienmarkt in Deutschland aufgrund zu lockerer Gesetze anfällig für Geldwäschedelikte. Um diese einzudämmen, wurde bereits im Oktober 2020 eine Verordnung (GwGMeldV) über Sachverhalte im Immobilienbereich erlassen, die nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtig sind. Mit dem neuen Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SDG II) sollen einige Zahlungsmittel nicht mehr akzeptiert und ein Transparenzregister eingeführt werden.
Ende Mai 2022 ist das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I in Kraft getreten, welches in erster Linie kurzfristig umsetzbare Maßnahmen enthielt. Dadurch wurden Behörden erweiterte Aufgaben und Befugnisse zugesprochen, die eine effektive Durchsetzung der Sanktionen ermöglichen. Es erleichtert unter anderem die Ermittlung von Vermögensgegenständen, indem beispielsweise die Zusammenarbeit zuständiger Behörden intensiviert wird.
Sanktionierte Personen sind dann in der Pflicht, ihr Vermögen offenzulegen. Behörden haben jedoch auch die Möglichkeit, Grundbücher und andere öffentliche Register einzusehen.
Ende Oktober wurde nun vom Bundeskabinett das SDG II verabschiedet, welches seit dem 28. Dezember 2022 gültig ist. Dieses enthält vorrangig strukturelle Verbesserungen, die die Sanktionsdurchsetzung in Deutschland erleichtern sollen. Ziel ist es, vor allem im Immobilienbereich für mehr Transparenz zu sorgen. Derzeit wird eine elektronische Datenbank erarbeitet, in der Grundbucheinträge ausgelesen werden können. Bis diese verfügbar ist, sollen Immobiliendaten, die zwischen Grundbuchämtern und Katasterämtern ausgetauscht werden, für das Transparenzregister bereitgestellt werden. Auch Daten zu Eigentümer*innen und Grundstücken sollen dort gelistet werden.
Im Rahmen der Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung werden zukünftig keine Barzahlungen, Kryptowerte und Rohstoffe mehr als Bezahlung zugelassen sein. So können die Geldwäscherisiken effektiv reduziert werden. Für ausländische Unternehmen gilt dann, dass sie zusätzlich zu neu erworbenen Immobilien auch Bestandsimmobilien an das Transparenzregister melden müssen.
Folgen bei Zuwiderhandlung können künftig nicht nur Bußgelder sein, sondern auch bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Daher müssen das Außenwirtschaftsgesetz, das Kreditwesengesetz, das Wertpapierhandelsgesetz und das Geldwäschegesetz geändert werden. Um all diese neuen Aufgaben und Vorschriften umsetzen zu können, wird eine Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzungen eingerichtet. Diese koordiniert die zuständigen Behörden, nimmt Tipps von Hinweisgebern entgegen und kann Sonderbeauftragte zur Überwachung auffälliger Unternehmen einsetzen.
Das Gesetz könnte zudem dabei helfen, die Eigentümer*innen von ruinösen Immobilien oder verwahrlosten Grundstücken zu identifizieren, sofern diese im Zusammenhang mit unklaren Geldflüssen stehen. So könnte auch das Stadtbild einzelner Gegenden verbessert werden. Darüber hinaus ist ein Verwaltungsverfahren zur Ermittlung verdächtiger Vermögen geplant. Dieses würde Behörden helfen, vorhandene Datenlücken zu schließen, um im Bedarfsfall schneller handlungsfähig zu sein.
Es ist wichtig, dass die bestehenden Probleme bei der Durchsetzung von Sanktionen innerhalb Deutschlands sichtbar wurden und das Bundeskabinett schnell darauf reagierte. Inwieweit die eingeführten Gesetze tatsächlich Erleichterung bringen und kriminelle Handlungen eindämmen, wird sich zeigen.
Ergänzend zu den aktuell bestehenden Gesetzen sind weitere Maßnahmen wie eine Immobilientransaktionsdatenbank bestehend aus Angaben notarieller Beurkundungen geplant. Außerdem werden weitere Maßnahmen besprochen, um Vermögensverschleierungen und Geldwäsche entgegenzuwirken.
Sollten Sie den ersten Teil unserer Reihe zum Thema Neuerungen noch nicht gelesen haben, hier geht es zum Artikel: ESG Anforderungen an Immobilien
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