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Betriebskosten sind laufende, regelmäßig wiederkehrende Kosten, die beim Eigentümer im Zusammenhang mit der Immobilie entstehen. Üblicherweise wird in Mietverträgen vereinbart, dass der Mieter neben der Kaltmiete auch die Betriebskosten der Immobilie übernehmen muss. Damit eine solche Vereinbarung wirksam ist, müssen aber sämtliche Nebenkosten aufgelistet werden. Eine Formulierung wie "die üblichen Nebenkosten der Wohnung" wäre hingegen zu unbestimmt. Sie hätte zur Folge, dass der Mieter neben der Kaltmiete keine weiteren Betriebskosten zu tragen hat.
Allerdings dürfen Vermieter nicht jede Art von Betriebskosten auf den Mieter abwälzen, sondern nur die, die in der Betriebskostenverordnung ausdrücklich aufgezählt sind:
Kosten wie z.B die Dachrinnenreinigung müssen ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt werden.
Der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode vorlegen. Bei einem typischen Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres also bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Danach kann er grundsätzlich von dem Mieter nichts mehr nachfordern, es sei denn, der Vermieter trägt keine Schuld an der Verspätung. Solch eine Ausnahmesituation liegt vor, wenn z.B. die Stadt den Grundsteuerbescheid nicht rechtzeitig verschickt hat. Für Nachlässigkeiten einer Firma, die der Vermieter mit der Abrechnung beauftragt hat, muss der Vermieter aber einstehen.
Eine Betriebskostenabrechnung, die diese Angaben nicht enthält, ist bereits formell unwirksam und begründet daher keinen Anspruch des Vermieters. Vermieter dürfen keine Verwaltungskosten, Instandhaltungsrücklagen oder Reparaturkosten auf die Mieter umlegen.
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