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Heizungstausch: Handlungsbedarf bei Etagenheizungen

Seit Anfang 2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es soll dazu beitragen, dass Deutschland seine Klimaziele erreichen kann. Auch wenn noch kein Heizungstausch ansteht, besteht für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) mit gemischten Heizsystemen oder Etagenheizungen bereits jetzt Handlungsbedarf.

Eine frühzeitige Planung ist nicht nur sinnvoll, um Kosten zu sparen, sondern auch, um wichtige Abstimmungsprozesse rechtzeitig durchführen zu können. Der Heizungstausch wird durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) umfassend unterstützt. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt klare Regeln vor, wie der Heizungstausch durchgeführt werden kann.

Diese Regelungen gelten nicht nur für dezentral beheizte Gebäude, sondern auch für gemischt versorgte Gebäude oder Gebäude mit mehreren parallel betriebenen Zentralheizungen. Seit Januar 2024 müssen neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden, mit Übergangsfristen für bestehende Gebäude. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien spätestens nach dem 30. Juni 2026 (Ende der kommunalen Wärmeplanung; in Städten mit bis zu 100.000 Einwohnern nach dem 30. Juni 2028) verpflichtend.

Spätestens wenn die erste Gasetagenheizung ausfällt und nicht mehr repariert werden kann, muss eine Eigentümerversammlung einberufen werden, um das weitere Vorgehen zu klären. Fällt eine Gasetagenheizung nach Mitte 2026 bzw. 2028 (s.o.) aus, beginnt eine fünfjährige Frist für die Entscheidung über die Umstellung auf eine Zentralheizung oder die Beibehaltung der Etagenheizung. Bis zur vollständigen Umsetzung der Pläne innerhalb von maximal 13 Jahren ist mindestens einmal jährlich über den Stand der Umsetzung zu berichten. Die Umstellung auf eine zentrale Wärmeversorgung erfordert oft größere bauliche Veränderungen, die sorgfältig geplant werden müssen. Die Kosten werden nach Miteigentumsanteilen umgelegt.

Wichtig: Bis zum 31. Dezember 2024 müssen alle wichtigen Informationen über die im Haus vorhandenen Einzelheizungen erfasst werden. Dies sind insbesondere Angaben zu Art, Alter, Betriebszustand und Nennwärmeleistung der Anlagen. Die relevanten Daten liefert der Bezirksschornsteinfegermeister aus dem Kehrbuch.

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