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(Foto: © Jo Miletzki, BGH)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass während der
Corona-Pandemie gefasste Beschlüsse einer Wohnungseigentümerge-
meinschaft nicht deshalb nichtig sind, weil die Wohnungseigentümer
an der Eigentümerversammlung nur durch Erteilung einer Vollmacht an
den Verwalter teilnehmen konnten. Die Frage, ob sich allein daraus ein
Beschlussanfechtungsgrund ergibt, blieb offen.
Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Deren
Verwalterin lud während der Corona-Pandemie schriftlich zur Eigentümer-
versammlung ein, verbunden mit der Aufforderung, ihr Vollmacht und Wei-
sungen für die Stimmabgabe zu erteilen.
Dieser Aufforderung kamen fünf von vierundzwanzig Wohnungseigentümern
nach. Die Kläger erteilten keine Vollmacht. Nach der Versammlung teilte die
Verwalterin mit, dass die Wohnungseigentümer in der von ihr allein durchge-
führten Versammlung aufgrund der erteilten Vollmachten vertreten worden
seien. Gleichzeitig übersandte sie eine Niederschrift über die gefassten
Beschlüsse.
Der BGH prüfte nur die Nichtigkeitsgründe, weil die Kläger die einmonatige
Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG versäumt hatten, und kam zu dem Ergebnis,
dass die Beschlüsse „nicht nichtig“ sind.
Allerdings habe die Einberufung und Durchführung der Eigentümerver-
sammlung nicht den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes ent-
sprochen. Denn eine Wohnungseigentümerversammlung setzt grundsätzlich
eine körperliche Zusammenkunft der Wohnungseigentümer voraus.
Eine so genannte Vertreterversammlung ist nur zulässig, wenn alle Woh-
nungseigentümer damit einverstanden sind und den Verwalter zur Teilnahme
und Stimmabgabe bevollmächtigen. Nach § 23 Abs. 4 WEG ist ein Be-
schluss jedoch nur dann nichtig, wenn er gegen eine gesetzliche Vorschrift
verstößt, auf deren Einhaltung nicht wirksam verzichtet werden kann. Die
Formvorschriften für die Einberufung und Durchführung einer Eigentümer-
versammlung gehören jedoch nicht dazu.
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