Liquide Mittel sind für jede Unternehmung entscheidend, um die Investitions- und Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Wird das Barvermögen durch unvorhersehbare Ereignisse knapp, bleiben schnell notwendige Ausgaben zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit aus. Das Unternehmen verliert gegenüber seiner Konkurrenz an Attraktivität, wichtige Kunden werden abgeworben, der Umsatz geht zurück. Die liquiden Mittel verringern sich weiter bis zu dem Punkt, an dem Rechnungen nicht mehr beglichen werden können und eine Insolvenz droht. Durch die Corona-Pandemie und den anschließenden Ukraine-Konflikt sahen sich viele Unternehmen mit dieser Situation konfrontiert. Eine naheliegende Lösung scheint hier die Aufnahme von Krediten zur Überbrückung der Zahlungsunfähigkeit. Doch die Aufnahme von Fremdkapital ist mit weiteren Risiken verbunden und kann die finanzielle Situation weiter verschlechtern. Eine clevere Alternative ist der Sale and Lease Back von Immobilien.
Beim Sale and Lease Back verkauft ein Unternehmen eine Immobilie aus dem Anlagevermögen an einen Investor. Gleichzeitig wird die Immobilie für einen vereinbarten Zeitraum zurückgemietet. Auf diese Weise erhält das Unternehmen liquide Mittel ohne Fremdfinanzierung und kann den Betrieb in den angestammten Räumlichkeiten fortführen. (Hier geht es zum Fallbeispiel)
Sale and Lease Back eignet sich für Unternehmen, die kurzfristig Liquidität benötigen, aber mittel oder langfristig an den Räumlichkeiten festhalten möchten. Es ist eine attraktive Option bei Investitionsbedarf, zur Optimierung der Kapitalstruktur oder bei Insolvenzgefahr.
Das Vorhaben ist jedoch genau zu prüfen, beispielweise hinsichtlich der Vertragsgestaltung mit dem Immobilieninvestor. Die Vereinbarungen müssen in beiderseitigem Interesse sorgfältig ausgearbeitet werden. Neben der Mietdauer und -höhe sind Aspekte wie Instandhaltungspflichten, Kündigungsfristen, Untervermietungen und Verlängerungsoptionen zu regeln.
Weiterhin ist beim Sale and Lease Back die steuerliche Behandlung ein wichtiger Faktor. Der Gewinn aus dem Immobilienverkauf unterliegt der Einkommenssteuer. Die laufenden Mietaufwendungen können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und das zu versteuernde Einkommen senken. Eine professionelle Beratung ist ratsam, um Risiken zu minimieren.
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