Mit einem Grundsatzurteil will der Bundesgerichtshof (BGH) Mieter und Vermieter beim Streit um die Renovierung zu Kompromissen anhalten. Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern könnte sich damit einiges ändern.
Bislang hat es immer wieder Unstimmigkeiten zwischen Mietern und Vermietern gegeben. Anlass war die Frage, wer eine Wohnung herrichten muss, wenn sie ursprünglich unrenoviert vermietet wurde. In vielen Fällen wurden Schönheitsreparaturen (Maler- und Lackierarbeiten) per Vertrag dem Mieter aufgebürdet. Doch oftmals war diese Klausel gar nicht rechtsgültig.
Nun also die Klarstellung des BGH: Räume, die unrenoviert vermietet wurden, müssen bei Bedarf vom Vermieter gestrichen oder tapeziert werden. Doch es gibt eine Einschränkung...
Recht auf Schönheitsreparaturen
Die Entscheidung fällte der für das Wohnraummietrecht zuständige achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 8. Juli 2020. Grundlage waren zwei Streitfälle aus Berlin, die durch die Instanzen bis vor den BGH gelangt waren.
Beide Male beriefen sich die Mieter darauf, dass die Renovierungsklauseln in ihren Verträgen unwirksam seien und sie somit nicht streichen oder tapezieren müssten. Die Vermieter wiederum sahen sich auch nicht in der Pflicht, die Wohnungen wieder in Schuss zu bringen. Das Landgericht hatte einmal dem Mieter, einmal dem Vermieter Recht gegeben. Beide Urteile hob der BGH auf.
Laut oberstem Gericht gilt nun, dass ein Mieter einer unrenovierten Wohnung, auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann. Voraussetzung ist, dass eine wesentliche Verschlechterung des sogenannten Dekorationszustandes eingetreten ist. Die Einschränkung: Der Mieter muss sich an den dafür anfallenden Kosten in angemessenem Umfang beteiligen (in der Regel zur Hälfte).
Prozessflut unwahrscheinlich
Dass dies ein neues Feld für lange Streitigkeiten unter Einsatz von Sachverständigen eröffnen würde, hatte Richterin Dr. Karin Milger in der Verhandlung als unwahrscheinlich bezeichnet. Eine Prozessflut erwarte sie nicht, weil sich Mieter selbst an den Kosten beteiligen müssten. So werden es sich viele wohl gut überlegen, ob sie ihren Vermieter in die Pflicht nehmen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BGH.