Eigentümern und Vermietern von gewerblich genutzten Gebäuden stehen im Jahr 2022 einige gesetzliche Neuerungen ins Haus. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
Bei der Berechnung der Grundsteuer löst der Grundsteuerwert ab 2025 den Einheitswert ab. Allerdings müssen Eigentümer von Grundstücken bereits 2022 aktiv werden: Zwischen 1. Juli und 31. Oktober müssen sie die entsprechende Feststellungserklärung beim Finanzamt mit folgenden Angaben abgeben: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022. Betroffen sind 36 Millionen Grundstücke. Die Feststellungserklärung muss dem Finanzamt als ELektronische STeuerERklärung (ELSTER) übermittelt werden.
Bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden die Anforderungen erhöht. Das Programm „Effizienzhaus 55”, kurz KfW 55 genannt, ist im Januar 2022 vorzeitig vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eingestellt worden. Eigentlich war das Ende des Programms für Februar angekündigt worden. Die enorme Antragsflut im Januar, insbesondere bei Anträgen für Neubauförderung mit KfW 55, überstieg jedoch die bereit gestellten Mittel deutlich, wie das BMWK mitteilte. Künftig müssen Neubauten mindestens den höheren Standard KfW 40 erfüllen, um vom Tilgungszuschuss und einem günstigen Darlehen profitieren zu können (zur Seite der KfW). Antragsteller sollten die aktuelle Berichterstattung in den Medien im Auge behalten, da zurzeit (24.1.22) noch keine Entscheidung der Bundesregierung vorliegt, wie mit aktuell offenen Anträgen umgegangen werden soll.
Der ursprünglich für 2021 geplante Zensus ist aufgrund von Corona in den Mai 2022 verschoben worden. Mit dieser statistischen Erhebung wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben und arbeiten. Für die Bevölkerungszahlen werden vorrangig Verwaltungsregister abgefragt. Im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung müssen Eigentümer oder Verwalter aber persönlich Auskunft zu ihren Objekten und Mietern geben. Sie werden dazu vom Statistischen Landesamt oder einer anderen kommunalen Erhebungsstelle angeschrieben. Ob eine Hausverwaltung ihren zusätzlichen Aufwand für den Zensus den Eigentümern in Rechnung stellen kann, hängt vom Inhalt ihres Verwaltungsvertrags ab.
Eigentümer, in deren Mehrfamilienhäusern es fernablesbare Zähler gibt, müssen ihren Mietern ab Januar monatliche Abrechnungen zur Verfügung stellen. Das soll zum Energiesparen anregen. Bereits seit Dezember 2021 muss Ablesetechnik, die neu eingebaut wird, fernablesbar sein. Die Heizkostenverordnung (HeizkV) gibt vor, dass alle Zähler und Heizkostenverteiler bis zum Jahr 2026 entsprechend umgerüstet werden müssen, so dass der Verbrauch aus der Ferne ermittelt werden kann.
Im Koalitionsvertrag wurde angekündigt, dass Photovoltaik-Anlagen künftig auf Dachflächen gewerblicher Neubauten Pflicht werden sollen. In einigen Bundesländern gibt es schon gesetzliche Regelungen dazu. In Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein muss bereits ab 2022 unter bestimmten Umständen auf geeigneten Gewerbedachflächen Solarenergie gewonnen werden. Weitere Länder haben ähnliche Regelungen beschlossen, darunter Berlin, Hamburg und Rheinland-Pfalz. Dort sollen die Regelungen 2023 in Kraft treten.
Nachdem die Angaben in Mietspiegeln in der Vergangenheit immer wieder gerichtlich angefochten wurden, tritt am 1. Juli 2022 eine Reform in Kraft, die dem ein Ende setzen soll.
Die neue Mietspiegelverordnung legt Mindeststandards fest, damit die ortsübliche Vergleichsmiete rechtssicher abgebildet wird. Entsprechen Mietspiegel diesen Standards, können sie nicht mehr ohne Weiteres von Gerichten in Zweifel gezogen werden. Sie sollen dann juristisch als anerkannt wissenschaftlich fundiert gelten.
Darüber hinaus muss künftig jede Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern einen Mietspiegel haben. Wo es bislang noch keinen gab, muss er in der einfachen Variante bis spätestens 1. Januar 2023 veröffentlicht sein. Wird ein qualifizierter Mietspiegel erstellt, lautet der Stichtag für die Veröffentlichung 1. Januar 2024.
Mit Jahresanfang 2022 ist die neue Immobilienwertermittlung – ImmoWertV 2021 – in Kraft getreten. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass die Ermittlung des Werts einer Immobilie oder eines Grundstücks bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt. Zu diesem Zweck sind die bisher sechs Regelwerke zur Wertermittlung in der ImmoWertV 2021 zusammengefasst worden. Inhaltliche Änderung gab es allerdings kaum. (aktualisiert 24.1.22)