Welche Freibeträge gelten für wen? Wie können Steuern bei lebzeitigen Schenkungen gespart werden?
Grundsätzlich muss jede Erbschaft oder Schenkung versteuert werden. Je nachdem, in welchem Angehörigen- oder Verwandtschaftsverhältnis der Erbe zum Erblasser steht, gibt es Freibeträge, die die Steuerlast mindern.
Die Erbschaft- und Schenkungssteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers oder bei Erhalt der Schenkung. Dabei wird zwischen Erwerb von Todes wegen (Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis oder Pflichtteilsgeltendmachung, Schenkungen, die mit dem Tod des Schenkers in Kraft treten) und lebzeitiger Schenkung unterschieden. Als lebzeitige Schenkungen werden alle unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden sowie die Abfindung für einen Erbverzicht verstanden.
Sofern mindestens einer der Beteiligten zum Zeitpunkt der Steuerentstehung Inländer im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist, wird das gesamte Erbe bzw. die gesamte Schenkung besteuert. Ohne personelle Anknüpfung nach Deutschland hingegen, wird lediglich das vermachte Inlandsvermögen besteuert. Nach dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz sind Inländer, Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder als deutsche Staatsangehörige noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland leben.
Die geltenden Freibeträge beziehen sich bei Schenkungen immer auf einen Zeitraum von 10 Jahren. Zur Minimierung einer späteren Erbschaftssteuer sollten Sie daher prüfen, ob Sie die Steuerfreibeträge im Rahmen vorweggenommener Erbschaften/Schenkungen regelmäßig ausnutzen können. Bei größeren Vermögen können für Ihre Erben sonst schnell Erbschaftssteuerzahlungen in Höhe von mehreren hunterttausend Euro entstehen.
Beispiel:
Mehrfamilienhaus 4 Mio. Euro
Bar- und Depotvermögen 1 Mio .Euro
Erbmasse: 5 Mio. Euro
abzgl. Freibetrag für 1 Kind 400TEUR
Erbschaftssteuerpflichtiger Betrag 4,6 Mio. Euro
Steuersatz 19% --> 874.000,00EUR (Beträge sollten wir über Erbschaftssteuerrechner noch kontrollieren)
Zur Berechnung der Erbschaft- und Schenkungssteuer werden Erben bzw. Beschenkte entsprechend ihrer Angehörigen- oder Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser bzw. Schenker in verschiedene Steuerklassen eingeteilt:
Steuerklasse I
- Ehegatte / Lebenspartner
- (Stief-) Kinder
- (Stief-) Enkel
- Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen
Steuerklasse II
- Eltern und Großeltern bei lebzeitigen Schenkungen
- Geschwister
- Nichten und Neffen
- Stiefeltern
- Schwiegerkinder, Schwiegereltern
- Geschiedene Ehegatten und ehemalige Lebenspartner
Steuerklasse III
- Sämtliche übrige Erwerber
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