Frühzeitig Schenken, statt später vererben

Was ist an einer Schenkung besonders? Wie kann sie zurückgefordert werden?

Erblasser können im Rahmen einer sogenannten vorweggenommenen Erbfolge, bereits zu Lebzeiten Vermögen per Schenkung an potenzielle Erben zu vermachen. 

Besonders wenn sich Immobilien im Vermögen des Erblassers befinden, kann eine Schenkung an Kinder, Ehe- oder Lebenspartner empfehlenswert sein, um steuerrechtliche Vorteile zu nutzen und Auseinandersetzungen innerhalb der Erbengemeinschaft nach dem Tod zu umgehen. Schenkungen können dazu dienen, den Schenker im Alter zu versorgen, die Existenz des Beschenkten abzusichern und das Familienvermögen zu bewahren. 


Schenkungen sollten jedoch, ebenso wie die tatsächliche Erbfolge, im Rahmen der Nachlassplanung aufeinander abgestimmt werden. Zu diesem Zweck wird oft eine sogenannte Ausgleichsanforderung in den Schenkungsvertrag aufgenommen. Diese bestimmt, ob und in welchem Umfang eine Schenkung das spätere Erbe schmälert. Des Weiteren kann vereinbart werden, dass der Wert der Zuwendung auf den gesetzlichen Pflichtteil anzurechnen ist, oder dass ein Erb- oder Pflichtteilverzicht festgelegt wird. Auch Rückforderungsrechte sind wichtige Bestandteile eines Schenkungsvertrags. Schenker könnten durch diese Rückforderungsrechte, übertragenes Vermögen zurückverlangen, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt oder in die Insolvenz gerät. 


Schenkungsverträge bedürfen grundsätzlich notarieller Form, können jedoch auch ohne diese, beispielsweise durch Übergabe des Schenkungsgegenstands, gültig sein. Die Schenkung von Grundstücken, Immobilien oder Anteilen an Kapitalgesellschaften muss allerdings zwingend von einem Notar beurkundet werden. 

Im Rahmen von Schenkungen gelten die folgenden Schenkungsfreibeträge (über einen Zeitraum von 10 Jahren). Darüber hinausgehende Beträge sind je nach Verwandschaftsgrad und Höhe der Schenkung zu versteuern: 


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