Was erhalten Erben, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt?
Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag hinsichtlich des Vererbens einer Immobilie vor, findet das gesetzliche Erbrecht Anwendung. Mit dem Tod des Erblassers geht in diesem Fall dessen Vermögen auf die gesetzlichen Erben über.
Zu diesen zählen neben Ehepartnern, auch die Verwandten des Erblassers. Die Verwandten werden entsprechend ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser in unterschiedliche Ordnungen eingeteilt. Hierbei schließen Verwandte einer höheren Ordnung, Verwandte der nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus.
Gesetzliche Erben erster Ordnung
Abkömmlinge des Erblassers, z.B. Kinder, Enkel, Urenkel
Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, z.B. Geschwister, Neffen, Nichten
Gesetzliche Erben dritter Ordnung
Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, z.B. Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen
Gesetzliche Erben vierter Ordnung
Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, z.B. Großtanten, Großonkel, Großcousins, Großcousinen
Gesetzliche Erben fünfter Ordnung und fernerer Ordnungen
Entferntere Vorfahren des Erblassers und deren Abkömmlinge
Gesetzliche Erbfolge in einer Grafik
Wer ist erbfähig und wie werden Erbquoten ermittelt?
Erbfähig ist, wer beim Tod des Erblassers lebt. Erbe kann aber auch ein zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenes Kind sein, wenn es bereits gezeugt ist und später lebendig geboren wird. Adoptierte Kinder sind – anders als Stief- und Pflegekinder – den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Wie viel vom Erbe den jeweiligen gesetzlichen Erben zusteht, bestimmen die sogenannten Erbquoten. Für deren Ermittlung kommt es auf die Lebensverhältnisse des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes an, etwa ob er verheiratet war, in welchem Güterstand er gelebt hat und wie sein Verwandtschaftsverhältnis zu den übrigen gesetzlichen Erben war.
Erbquoten
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Stadthausbrücke 520355 HamburgDeutschland
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