Im kommenden Jahr werden erneut verschiedene gesetzliche Änderungen wirksam, die die Belange von Immobilieninhabern betreffen. Eine Auswahl an Regelungen bringt sowohl Erleichterungen als auch zusätzliche Verpflichtungen mit sich, insbesondere im Bereich der Nachhaltigkeit und Energieeffizienz.
Energieeffizienzvorschriften
Ab dem 1. Januar 2024 tritt das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, das eine deutliche Verschärfung der Anforderungen an neu installierte Heizungen vorsieht. Somit müssen etwa neu installierte Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Mehrfamilienhäuser mit Etagenheizungen müssen zudem innerhalb von fünf Jahren über eine Umstellung auf Zentralheizung entscheiden.
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Die BEG ab 2024 bietet großzügige Anreize für umweltfreundliche Heizungen, darunter eine Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten und einen Geschwindigkeitsbonus. Selbstnutzende Eigentümer mit niedrigem Einkommen können zusätzlich von einem einkommensabhängigen Bonus profitieren, und Mieter werden durch Kostenbegrenzungen entlastet.
Erhöhung der CO₂-Steuer
Die CO₂-Steuer steigt von 30 Euro auf 45 Euro pro Tonne emittiertem CO₂, was zu höheren Heizkosten für Immobilieneigentümer führen kann.
Kommunale Wärmeplanung
Die kommunale Wärmeplanung wird ein entscheidender Faktor im Zusammenhang mit dem GEG sein. Großstädte sind verpflichtet, bis spätestens 1. Juli 2026 ihre Wärmepläne zu erstellen, während andere Kommunen bis zum 1. Juli 2028 Zeit haben. Diese Pläne bestimmen, ab wann die Anforderungen des GEG bezüglich des Einsatzes erneuerbarer Energien in Heizsystemen gelten.
"Wohn-Riester" für energetische Sanierungen
Ab Januar 2024 können Eigentümer selbstgenutzter Wohnimmobilien Guthaben aus Riester-Verträgen für energetische Sanierungen verwenden, um Altersvorsorgevermögen für die Verbesserung der Energieeffizienz zu nutzen.
Steuerliche Veränderungen für Solaranlagen
Eigentümer kleiner Solaranlagen profitieren von steuerlichen Erleichterungen, darunter der Wegfall der Umsatzsteuer bei der Anschaffung und keine Einkommensteuer auf Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage bis zu einer Leistung von 30 kWp.