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Grundstücksrecht: Reicht der Altlastenverdacht für einen Sachmangel?
Ein Altlastenverdacht, begründet durch die frühere Nutzung eines Grundstücks, genügt bereits um einen Sachmangel des Kaufgegenstandes darzustellen! Dabei bedarf es keinen handfesten Beweis dafür, dass Altlasten tatsächlich bestehen. Vor kurzem klagte ein Grundstückskäufer auf Preisminderung und Schadensersatz gegen den Verkäufer, da dieser Informationen über mögliche Altlasten verschwiegen hatte. Mit Erfolg! Wenn ein Grundstück aufgrund der früheren Nutzung einen Altlastenverdacht mit sich bringt - In diesem Fall der Betrieb eines Klärschlammrückhaltebeckens und einer Asphaltmischanlage – ist der Verkäufer verpflichtet dem Käufer den vorhanden Sachmangel zu offenbaren. Verschweigt der Verkäufer den Ihm bekannten Verdacht, welcher durch eine frühere Nutzung begründet ist, so handelt er arglistig und haftet dementsprechend für die entstehenden Schäden. Wenn Sie als Verkäufer also über mögliche Altlasten Bescheid wissen, spielen Sie mit offenen Karten und setzen Sie den Käufer in Kenntnis! So vermeiden Sie nachträgliche Konsequenzen,wie zum Beispiel die Rückabwicklung des Grundstückskaufes!