Anfang 2025 sind zahlreiche rechtliche Neuerungen in Kraft getreten, die auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien betreffen, sowohl privat als auch im gewerblichen Rahmen. Einige davon stellen wir Ihnen hier in aller Kürze vor.
Der CO2-Preis pro Tonne ist 2025 von 45 auf 55 Euro angehoben worden. Dadurch steigen die Heizkosten in Immobilien, die mit den fossilen Brennstoffen Öl und Gas versorgt werden. Da sich Vermieter:innen gemäß des seit 2023 geltenden Stufenmodels die CO2-Gebühren mit ihren Mieter:innen teilen, hat dies auf beide Parteien Einfluss. Auf Eigentümerinnen und Eigentümer aber im Speziellen auch dadurch, dass der Anteil, den sie gemäß des Stufenmodells zahlen müssen, umso höher ausfällt je schlechter die Energieeffizienz ihrer Immobilie ist.
Auf Kaufinteressierte wiederum könnte der erhöhte CO2-Preis insofern Auswirkungen haben, als dass sich der Sanierungsdruck auf Eigentümer:innen dadurch erhöht und nach erfolgter Sanierung der Preis einer Immobilie steigen dürfte.
Brennstoffemissionshandelsgesetz
Seit dem 1. Januar wird die Grundsteuer auf Grundlage neuer Regeln und neuer Hebesätze bestimmt. Anfang des Jahres haben aber noch nicht alle Finanzbehörden die Bescheide verschickt. Bei Erhalt sollten Eigentümerinnen und Eigentümer die Details genau prüfen und gegebenenfalls innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Sie haben dann die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der tatsächliche Wert ihres Grundstücks geringer ist, als vom Finanzamt festgestellt. Bei Kontrolle des Bescheids ist ein Abgleich der Angaben zu Immobilie und Wert mit den Daten im Grundsteuerwertbescheid sinnvoll. Dieser wurde den Eigentümer:innen im Vorfeld zugeschickt.
Die Grundsteuer wird in der Regel in vier Raten übers Jahr verteilt entrichtet. Die erste Überweisung ist normalerweise am 15. Februar fällig. Wer bislang einen Dauerauftrag laufen hatte, sollte also daran denken, diesen zu ändern oder ggf. zu stoppen.
Nötig geworden war die Grundsteuerreform, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherige Steuerberechnung für verfassungswidrig erklärt hatte: Die Daten, die ihrer Bemessung zugrunde lagen, waren veraltet. Sie stammten noch aus den 1930er- und 1960-er Jahren. Das hatte zu Ungleichbehandlungen geführt.
Seit Jahresbeginn gilt für neue langfristige Mietverträge über Grundstücke oder Gewerbeimmobilien das Textformgebot. Damit ist das sogenannte Schriftformerfordernis, das eigenhändige Unterschriften im Vertrag voraussetzte, abgelöst worden. Jetzt sind auch elektronische Signaturen gültig, was beispielsweise einen Vertragsabschluss per E-Mail ermöglicht.
Ebenfalls dem Bürokratieabbau soll die Regelung dienen, dass Vermieter:innen und Verwalter:innen den Mietparteien Belege zur Betriebskostenabrechnung elektronisch zur Verfügung stellen dürfen. Formale Anforderungen müssen aber auch die digitalen Belege selbstredend erfüllen, wie etwa Vollständigkeit, Authentizität, Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit.
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Das Wachstumschancengesetz bringt ab 2025 steuerliche Anreize für Investitionen in Wohnimmobilien. Unter anderem beinhaltet es, dass Eigentümerinnen und Bauherren die degressive Abschreibung nutzen können. Das ermöglicht es, in den ersten sechs Jahren nach Bau oder Kauf höhere Abschreibungsbeträge geltend zu machen. Diese Option gilt nur für Investitionen in vermietete, nicht selbst genutzte Wohnimmobilien, die ab Oktober 2023 neu gebaut oder gekauft wurden.
Für Privatpersonen, Unternehmen und andere Investierende stellt die KfW Förderkredite zur Verfügung, unter anderem im Rahmen des Programms „Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment – Wohngebäude (Kredit Nr. 296)”. Das Programm läuft bereits seit Oktober 2024 und soll im Dezember 2025 enden. Laut Bundesregierung stehen für den Bau kleinerer, preisgünstiger und klimafreundlicher Wohnungen in diesem Zeitraum zwei Milliarden Euro zur Verfügung stelen.
Gefördert werden soll auch die Elektromobilität, unter anderem mit einer Vorgabe aus dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). Die Regelung gilt für Nichtwohngebäude im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen in- oder außerhalb des Gebäudes. Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss dafür sorgen, dass dann mindestens ein Ladepunkt errichtet wird. Gehört mehr als eine entsprechende Immobilie zum Eigentum, können die je 20 Stellplätze erforderlichen Ladepunkte zusammengelegt werden.