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Damit die Übertragung Ihrer Immobilie in Freising und Umgebung gelingt, gibt es aus Expertensicht allerlei Faktoren, die im Vorfeld beleuchtet und abgewogen werden sollten: Von klassischen Freibeträgen, über die Möglichkeit der Schenkung bis hin zu den Vor- und Nachteilen des Nießbrauchsrechts und geeigneten Ansprechpartnern gibt es je nach individueller Ausgangslage Optionen, die im Einzelfall über die erfolgreiche Übergabe Ihrer Immobilie entscheidend sind. Um diesen Prozess für Sie so einfach wie möglich zu gestalten, haben unsere Immobilienmakler sich diesem komplexen Thema angenommen und die relevanten Informationen nachfolgend für Sie zusammengefasst.
Engel & Völkers Freising: Geht es um das Thema Immobilien, sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner vor Ort.
Wird eine Immobilie in Freising vererbt, ist diese Übertragung für gewöhnlich an die Leistung einer Erbschaftssteuer geknüpft. Wenngleich bestimmte Freibeträge existieren - die hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades und der Steuerklasse variieren - ist es laut Erfahrung unserer Immobilienmakler in der Praxis meistens so, dass der Verkehrswert der geerbten Immobilie für gewöhnlich höher als der Freibetrag ausfällt, was dann zur Leistung einer Erbschaftssteuer verpflichtet.
Mit der Novellierung des Erbschaftsteuergesetzes im Jahre 2023 sind einige Änderungen in Bezug auf die Bewertung von Immobilien in Kraft getreten, was in vielen Fällen eine Erhöhung der Steuerlast nach sich zieht und im Einzelfall durch einen Experten beurteilt werden muss. Damit Sie die zu leistende Erbschaftssteuer so gering wie möglich halten können, möchten unsere Immobilienmakler Sie über Freibeträge, Steuerklassen und die Möglichkeit der Schenkung informieren, damit die geplante Übertragung Ihrer Immobilie im Landkreis Freising zu Ihren Gunsten gelingt.
Freibeträge im Falle einer Vererbung/Schenkung einer Immobilie nach Verwandtschaftsgrad:
Bestehen je nach Verwandtschaftsgrad festgelegte Freibeträge, sind diese vom Verkehrswert der geerbten Immobilie abzuziehen, wobei die daraus resultierende Differenz als Grundlage für die Berechnung der zu leistenden Steuer herangezogen wird.
Beispiel 1:
Ein Ehepartner hat eine Immobilie in Freising im Wert von 800.000 € geerbt. Da ihm ein Freibetrag in Höhe von 500.000 € zusteht, muss er die Differenz von 300.000 € versteuern. Inwiefern die Summe über 300.000 € zu versteuern ist, ergibt sich ferner aus der Steuerklasse, die Sie hier überblicken können.
Beispiel 2:
Folgen wir unserem Szenario und ermitteln, dass Ehepartner der Steuerklasse 1 zugehörig sind, ist der Betrag in Höhe von 300.000 € mit 11 % zu versteuern, was einer Steuerlast von 33.000 € entspricht.
Zwar hat sich nichts an der Steuer geändert, doch wurde das Bewertungsgesetz (BewG) geändert, was dazu führte, dass Immobilien in Deutschland mit Inkrafttreten des Gesetzes auf dem Papier an Wert gewonnen haben. Wurde eine Immobilie vor Verabschiedung des Gesetzes beispielsweise noch mit 600.000 € eingepreist, ist es möglich, dass das Objekt durch die Neubewertung heute mit einem Wert von 800.000 € zu Buche schlägt, was erheblichen Einfluss auf die Steuerlast hat.
Da das Finanzamt den Immobilienwert Ihres Hauses in Freising oder einer anderen Wohnlage der Region mit Hilfe der Grundvermögensbewertungsverordnung nur grob schätzt, empfiehlt sich für die genaue Begutachtung Ihrer Immobilie in jedem Fall die Beauftragung eines sachverständigen Gutachters. Mit dessen professioneller Unterstützung gelangen Sie zu einer realistischen Wertermittlung Ihrer Immobilie und verhelfen den Begünstigten zu einer potenziell geringeren Steuerlast. Sie möchten den Wert Ihres Hauses bereits an dieser Stelle vorläufig einschätzen lassen? Hier gelangen Sie zur kostenlosen und unverbindlichen Online Immobilienwertermittlung von Engel & Völkers Freising.
Es gibt Möglichkeiten, dass für eine geerbte Immobilie keine Steuern anfallen und die Freibeträge außer Acht gelassen werden können. Dies gilt beispielsweise für verwitwete Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die mindestens 10 Jahre in dem geerbten Haus wohnhaft bleiben möchten. Von diesem Recht kann allerdings nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod selbst in der Immobilie gewohnt hat. Auch Kinder erben in diesem Falle steuerfrei. Hier allerdings nur bis zu einer Obergrenze von 200 Quadratmetern Wohnfläche. Sollte das geerbte Haus im Raum Freising größer sein, fällt für die Restfläche eine Steuer an. Darüber hinaus existiert die Möglichkeit einer Schenkung, was einer vorgezogenen Erbschaft entspricht und mit der sich die Erbschaftssteuer gegebenenfalls umgehen lässt. Sie möchten gerne mehr über die Möglichkeit der Schenkung erfahren? Gerne beraten unsere Immobilienmakler Sie ausführlich zu den allgemeinen Rahmenbedingungen. Für fallspezifische Detailfragen empfehlen wir darauf aufbauend die Kontaktaufnahme zu einem qualifizierten Fachexperten.
Kommt es zu einer Schenkung, kann sich der Schenker durch die Inanspruchnahme eines Nießbrauchsrechts für das Alter absichern und seinen Kindern oder anderen Begünstigten finanzielle Vorteile verschaffen. Danach regelt § 1030 BGB das Nutzungsrecht am fremden Eigentum, welches insbesondere bei der Nutzung von Immobilien Anwendung findet. Ferner erhält der vorherige Eigentümer im Falle des Nießbrauchsrechts die Möglichkeit, die betreffende Immobilie in Freising - wenn vertraglich nicht anders fixiert - bis zu seinem Tod zu nutzen. Dabei steht ihm ebenso das Recht zu, den Nießbrauchsgegenstand für die Gewinnung von Erträgen zu nutzen, etwa im Fall der Vermietung.
Dabei hat die Schenkung den Vorteil, dass die Begünstigten die geschenkte Immobilie in der Regel zu günstigeren Konditionen erhalten, als es bei einer Erbschaft der Fall wäre. Wenngleich sich auch die Schenkung an die gleichen Freibeträge wie bei einem Erbe knüpft, wird der zu versteuernde Wert einer Immobilie in Freising durch den Nießbrauch verringert.
Beispiel 3:
Ein Vater möchte seinem Kind sein Haus in Freising schenken, das einen Wert von 500.000 € besitzt. Der Freibetrag liegt bei 400.000 €, ebenso wird für die Immobilie ein Nießbrauchrecht für den Vater bestellt. Durch das Nutzungsrecht des Vaters wird der Immobilienwert gemindert. Grundlegend hierfür ist die Ermittlung des tatsächlichen Wertes des Nießbrauchs, wobei gängige Mietpreise und die wahrscheinliche Lebenserwartung als Berechnungsfaktoren herangezogen werden.
Liegt das durchschnittliche Mietniveau für vergleichbare Immobilien beispielsweise bei 1.250 € monatlich und wird eine Lebenserwartung von weiteren 10 Jahren angenommen, beläuft sich der Nießbrauchswert auf 150.000 € (12 Monate x 1.250 Euro x 10 Jahre).
Wird der Nießbrauchswert nun vom ursprünglichen Immobilienwert subtrahiert (500.000 € - 150.000 €), liegt der durch den Nießbrauch geminderte Wert bei 350.000 € und somit innerhalb der Freibetragsgrenze und bleibt damit steuerfrei.
Ob das Nießbrauchrecht auch für Ihr Immobilienvorhaben in Freising als Lösung in Frage kommt? Unsere Immobilienmakler haben die Vor- und Nachteile für Sie zusammengefasst:
Vorteile des Nießbrauchsrechts
Nachteile des Nießbrauchsrechts
Als Eigentümer einer Immobilie in Freising möchten Sie wissen, wie Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung zu den besten Konditionen übertragen können? Dann sollten Sie sich bereits jetzt mit Ihrem Steuerberater oder Anwalt austauschen und die Möglichkeiten gründlich sondieren. Ob Vererbung oder Schenkung mit Nießbrauchrecht - erfahren Sie, welche Variante für Ihr Immobilienvorhaben in Freising und Umgebung am meisten Sinn ergibt.
Denken Sie schon heute an morgen und reduzieren Sie die Erbschaftssteuer bei der Immobilienübertragung mit der richtigen Herangehensweise signifikant. Senken Sie die zu erwartende Steuerlast zusätzlich durch die Ermittlung eines realistischen Immobilienwerts und vertrauen Sie hierfür auf professionelle Unterstützung. Gerne helfen unsere Immobilienmakler Ihnen dabei und ermitteln nicht nur den genauen Wert Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung, sondern beraten Sie überdies bei allen offenen Fragen. Engel & Völkers Freising: Wir freuen uns auf Ihr Kontaktgesuch.
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