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Mieter haben keinen generellen Anspruch auf eine barrierefreie Wohnung. Sollen Hindernisse beseitigt werden, muss der Vermieter um Zustimmung gebeten werden. Das stellt nun der Deutsche Mieterbund (DMB) fest.
Eine Zustimmung des Vermieters müsse erfolgen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an den baulichen Veränderungen hat, z.B. aufgrund einer eigenen Behinderung oder der eines Familienangehörigen oder Lebensgefährten. Mögliche Baumaßnahmen, denen zugestimmt werden muss, sind u.a. die Verbreiterung von Türen, der Umbau zu einem behindertengerechten Bad, der Abbau von Schwellen oder die Installation von Notrufeinrichtungen.
Verweigern können Vermieter die Zustimmung nur, wenn ihr Interesse an einem unveränderten Zustand der Wohnung schwerer wiegt als das Mieterinteresse. Bei der Interessenabwägung können beispielsweise Art, Dauer und Schwere der Behinderung ausschlaggebend sein. Auch der Umfang des Bauvorhabens, die Dauer der Bauzeit, die Möglichkeit des Rückbaus oder baurechtliche Fragen spielen eine Rolle. Der Vermieter darf seine Zustimmung davon abhängig machen, ob der Mieter eine angemessene zusätzliche Sicherheit leistet. Zusätzliche Sicherheit bedeutet nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB), eine Sicherheit neben der normalen Mietkaution. Diese Zahlung sollte so hoch sein, dass der Vermieter damit einen Rückbau am Ende des Mietverhältnisses abdecken kann.
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