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Steuersenkung: Achtung bei Gewerbemietverträgen

Im Rahmen des Corona-Konjunkturpaketes wird ab dem 1. Juli 2020 für ein halbes Jahr die Mehrwert­steuer reduziert. Das hat auch Auswirkungen auf Mieter und Vermieter von Gewerbe-Miet­flächen: Mietverträge müssen schnell angepasst werden, ansonsten kann es für beide Seiten teuer werden. 

Was Vermieter und Mieter beachten sollten 

Gewerbliche Mietverträge, in denen die Mehrwert­steuer ausgewiesen ist, sollten ab dem 1. Juli bis Ende des Jahres befristet geändert werden, rät der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Ein Nachtrag im Mietvertrag genügt. 


Eigentümer, die dies nicht tun, müssen 19 Prozent Mehrwert­steuer an das Finanzamt abführen, obwohl der Mieter nur 16 Prozent bezahlt. So könnte der Vermieter auf den drei Prozent Differenz sitzen bleiben. 


Ist im Mietvertrag die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen, sondern enthält dieser eine Formulierung, dass zusätzlich zur Miete die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen ist, müsse der Mietvertrag nicht angepasst werden, so der Eigentümerverband. 


Auch Gewerbeflächen-Mieter sollten aufmerksam sein und darauf achten, dass die Mehrwertsteuer in ihrem Mietvertrag oder in der laufenden Dauerrechnung (Rechnung über Dauerleistungen) gesenkt wird. Zahlt der Mieter weiterhin 19 anstelle 16 Prozent Mehrwertsteuer, erhält dieser die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer nicht automatisch zurück.

Rückwirkende Korrektur zur Not möglich

Vermieter, die spät dran sind, können ihre Rechnungen auch rückwirkend korrigieren. Somit kann sich der Mieter oder der Vermieter die drei Prozent Differenz zur Not im nachhinein zurückerstatten lassen. 


In jedem Falle sollten sich Vermieter alle Dauerrech­nungen mit dem verminderten Mehrwert­steu­ersatz von Dienstleistern und Versorgern neu ausstellen lassen, um Problemen vorzubeugen.

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