Wer Immobilien besitzt, sollte sich auch Gedanken darüber machen, wem und wie er sie im Fall des Falles vererben möchte. Will man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen? Kann eine vorzeitige Schenkung sinnvoll sein? Wie kann Erbschaft- und Schenkungsteuer gespart werden? Und was ist eigentlich mit Immobilien, die sich im Gesellschaftsvermögen befinden?
Antworten auf diese Fragen wissen die Rechtsanwälte Anne Erning und Dr. Gunter Mühlhaus von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Die Experten für Erb- und Steuerrecht informierten dazu im Webinar „Wie plane ich meinen Nachlass?” von Engel & Völkers Commercial.
Haben Sie den ersten Termin verpasst und Interesse an dem Thema? Kein Problem, ein zweites kostenfreies Webinars findet am 25. November von 17 bis 18 Uhr statt. Seien Sie schnell, denn die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Die gesetzliche Erbfolge regelt wer was zu welchen Konditionen erbt. Erben finden sich dabei fast immer. Ganz oben in der Rangfolge steht der Ehepartner. Es folgen Erben 1., 2. und 3. Ordnung. In einer Zugewinngemeinschaft mit zwei Kindern, erbt beispielsweise beim Versterben des Ehemannes die Ehefrau die Hälfte und die beiden Kinder jeweils ein Viertel.
Anders ist es in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Hier würde der Partner ohne Testament nichts erben und die beiden Kinder würden jeweils die Hälfte des Erbes erhalten.
Ein Testament ist daher sinnvoll für Lebensgefährten, Ehepaare mit Kindern, einem Nachlass mit Betriebsvermögen oder wenn Immobilien vererbt werden sollen. Dabei gibt es verschiedene Testamentsformen: das Notarielle, das Eigenhändige und das Gemeinschaftliche.
Beim Nießbrauchsvorbehalt wird die Erbfolge vorweggenommen. Beispielsweise kann ein Vater seiner Tochter eine Immobilie unter Zurückbehaltung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts zu seinen Gunsten schenken. Er schließt dazu mit seiner Tochter einen entsprechenden notariellen Schenkungsvertrag ab. Die Tochter nimmt ab dem Zeitpunkt der Schenkung an den Wertveränderungen der Immobilie teil. Die Mieteinnahmen stehen allerdings lebenslang noch dem Vater zu.
Die Eltern können ihre Immobilien in einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft bündeln (Familien GbR) um die Nachfolge zu planen. Der Gesellschaftsvertrag wird mit Sonderrechten für die Eltern angepasst und die Kinder erhalten eine Anteilsschenkung, ggf. unter Widerrufsvorbehalt. Ein Nießbrauchsvorbehalt zugunsten der Eltern ist dabei möglich.
Findet eine Schenkung unter Lebenden zum Beispiel Ehepartnern statt, ist diese steuerfrei. Allerdings gilt dies generell nur für Grundstücke in einem EU/EWR-Staat und die Immobilie muss als Familienheim genutzt werden.
Der Erwerb von Todes wegen ist für den Ehepartners ebenfalls steuerfrei wenn es vom Erblasser als Familienheim genutzt wurde. Der Erbe muss das Familienheim allerdings mindestens zehn Jahre weiter nutzen. Dies gilt auch für den Erwerb von Todes wegen für die Kinder. Hier beschränkt sich die Steuerfreiheit allerdings auf 200 Quadratmeter.
Haben Sie Interesse an mehr Details? Dann melden Sie sich gerne zum zweiten Webinar zum Thema „Wie plane ich meinen Nachlass?”an. Im Nachgang erhalten Sie ausführliche Unterlagen per Mail zugeschickt. Oder haben Sie andere Fragen rund um das Thema Immobilien? Gerne stehen Ihnen die Engel & Völkers Commercial Immobilienexperten vor Ort zur Verfügung. (20.11.20)