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20.08.2019 – Inwiefern die Mietpreisbremse verfassungskonform ist, ist seit ihrer Einführung 2015 umstritten. In einem aktuellen Beschluss vom 20. August 2019 stellte das Bundesverfassungsgericht nun fest: Die Mietpreisbremse verstoße weder gegen die Vertragsfreiheit, den Gleichheitssatz, noch gegen die Eigentumsgarantie. Sie stelle somit keinen Verstoß gegen das Grundgesetz dar.
Mit der Entscheidung wiesen die Richter die Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin in Berlin ab, die auf Basis der Mietpreisbremse Mietrückzahlungen leisten sollte. Auch das Landgericht Berlin hatte die Verfassungsmäßigkeit angezweifelt und prüfen lassen.
Zwei Tage vor dem Beschluss aus Karlsruhe hatte sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung auf Regelungen eines neuen Wohnpakets geeinigt. Die Mietpreisbremse wurde um fünf Jahre verlängert und soll nun bis 2025 gelten. Die Mietpreisbremse sieht vor, dass bei Neuvermietung einer Wohnung die Miete nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Die wichtigsten neuen Eckpunkte:
Mietrückzahlung bis zu 30 Monate: Bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse sieht eine Rückzahlungspflicht für Vermieter vor, dass Mieter zu viel gezahlte Miete für 2,5 Jahre nach Vertragsbeginn zurückfordern können.
Ortsübliche Vergleichsmiete: Der dafür herangezogene Betrachtungszeitraum des Mietspiegels verlängert sich von vier auf sechs Jahre und soll zur Senkung der Mieten beitragen.
Teilung der Courtage: Die Maklerprovision für selbstgenutztes Wohneigentum sollen Käufer und Verkäufer künftig zu je 50 % tragen. Damit wurde dem einseitigen Bestellerprinzip eine Absage erteilt.
Umwandlung begrenzen: Darüber hinaus ist vorgesehen, die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen gesetzlich zu beschränken.
Wohnungsbauförderung: Zudem soll der Bau bezahlbarer Wohnungen weiter angekurbelt werden. Bis zu 100 Millionen Euro Wohnungsbauprämie für die Nutzung von brachliegenden Flächen sind angedacht. Zudem werde mit der Deutschen Bahn über die Mobilisierung von Bauland gesprochen.
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