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Seit Anfang 2023 können Vermieter die CO₂-Kosten in der Regel nicht mehr vollständig an ihre Mieter weiterreichen. Wer welchen Anteil tragen muss, hängt vom energetischen Zustand des Gebäudes ab.
Wohnungsvermieter haben seit dem 1. Januar 2023 eine Belastung mehr zu schultern. Dafür sorgt das Gesetz mit dem sperrigen Namen „Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz“ und dem kaum besser verdaulichen Kürzel „CO2KostAufG“. Es legt fest, dass die Kosten aus der CO₂-Bepreisung ab sofort zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Dabei fällt der Vermieteranteil umso höher aus, je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes ist. Das soll die Eigentümer zum energetischen Sanieren animieren.
Das europäische Emissionshandelssystem verpflichtet Verkäufer fossiler Energieträger, wie Heizöl oder Erdgas, einen Preis je Tonne C02 zu zahlen, die durch die Verbrennung der Kraftstoffe entsteht. Dieser Preis liegt derzeit bei 45 EUR und steigt bis 2040 voraussichtlich auf +400 EUR. Die CO₂-Kosten müssen im Rahmen der Heizkostenabrechnung dem Mieter offengelegt werden.
Das hat sich nun geändert. Das neue Gesetz sieht zehn Energieeffizienzstufen vor, aus denen sich unterschiedliche Kostenaufteilungen ergeben. Bei einem äußerst ineffizienten Gebäude, das jährlich mehr als 52 Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche verursacht, trägt der Eigentümer 95 Prozent der CO₂-Kosten und kann nur fünf Prozent dem Mieter in Rechnung stellen. Bei Emissionen von weniger als zwölf Kilogramm dagegen, was einem sogenannten Effizienzhaus-Standard von EH 55 oder besser entspricht, können die CO₂-Kosten vollständig auf den Mieter umgelegt werden. Dazwischen gibt es acht weitere Stufen mit jeweils unterschiedlichen Kostenaufteilungen.
Das Stufenmodell sieht Ausnahmen vor, bei denen der Eigentümer die CO₂-Kosten zu einem höheren Teil oder gar vollständig an die Mieter weiterreichen kann, wenn der Denkmalschutz oder andere rechtliche Rahmenbedingungen die Möglichkeit zur Sanierung einschränken oder verhindern. Im Bereich der Gewerbevermietung werden die CO₂-Kosten zur Hälfte vom Eigentümer und zur Hälfte vom Mieter getragen; eine Abstufung erfolgt hier derzeit nicht.
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